Gesellschaftsrecht
Wesentliche Unterschiede der chilenischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (Ltda.) zur deutschen GmbH
GmbH: Die im chilenischen Recht verankerte Sociedad de Responsabilidad Limitada (Ltda.) zeichnet sich, der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ähnlich, dadurch aus, dass die Gesellschafter nur eine festgelegte Einlage zu leisten haben und darüber hinaus für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich haften. Im Folgenden sollen einige der Eigenheiten der Ltda. und wesentliche Unterschiede zur deutschen GmbH aufgezeigt werden.
A. Gründung der Gesellschaft (GmbH)
Die wirksame Gründung der Ltda. setzt mehrere Schritte voraus.
Zunächst muss der Gesellschaftsvertrag vor einem Notar in öffentlicher Urkunde mit dem in Art. 2 des Gesetzes Nr. 3.918 und Art. 352 des Handelsgesetzbuchs aufgeführten Inhalt festgehalten werden.
In dieser Urkunde muss insbesondere der Hinweis auf die beschränkte Haftung enthalten sein, da andernfalls zum Schutz der Geschäftspartner von der vollumfassenden persönlichen Haftung der Gesellschafter auszugehen ist.
Zudem muss die Firma der Gesellschaft mit dem Wort „limitada“ enden. Ebenfalls möglich ist die Verwendung der Abkürzung LTDA., was zwar gesetzlich so nicht vorgesehen, aber mittlerweile anerkannt ist. Enthält die Firma keine dieser Varianten, ist ebenfalls eine vollumfängliche, persönliche Haftung der Gesellschafter vorgesehen.
Weiterhin muss ein Auszug der öffentlichen Urkunde innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister eingetragen werden. Diese muss die wesentlichen Inhalte des Vertrages enthalten.
Zuletzt muss die Eintragung innerhalb von 60 Tagen nach Erstellung der öffentlichen Urkunde im Diario Oficial, dem Gesetzblatt, veröffentlicht werden.
Weiterhin wird in der Praxis dem Notar, der die öffentliche Urkunde erstellt hat, zudem ein Protokoll der Eintragung in das Handelsregister und der Veröffentlichung im Gesetzblatt erstellt. Hiermit ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Gründung und des Bestehens der Gesellschaft möglich.
Zudem ist anzumerken, dass das chilenische Recht Begrenzungen der Anzahl der Gesellschafter vorsieht. So dürfen höchstens 50 Gesellschafter an der Gesellschaft teilhaben. Zudem ist, anders als im deutschen Recht, das die Ein-Mann-GmbH erlaubt, ein Minimum von zwei Gesellschaftern vorgesehen.
Auch die Gewinnbeteiligung richtet sich, anders als bei der deutschen GmbH, nicht nach dem Anteil der geleisteten Einlagen, sondern kann in ihrer Höhe von den Gesellschaftern jährlich neu festgelegt werden. Hierbei eventuell auftretende Abweichungen werden bei einer späteren Auflösung der Gesellschaft allerdings berücksichtigt.
B. Geschäftsführung und Vertretung
Wer Geschäftsführer der Gesellschaft ist, wird durch Gesellschaftsbeschluss festgelegt. In Betracht kommen für diese Aufgabe sowohl einer oder mehrere der Gesellschafter, als auch Dritte.
Die primäre Aufgabe des Geschäftsführers liegt in der Verwaltung der Gesellschaft. Er muss alles Notwendige tun, um die angemessene Funktionsfähigkeit dieser zu ermöglichen. Weiterhin ist er zur Rechnungslegung über seine Handlungen verpflichtet. Sein Aufgabenbereich umfasst zudem die Buchhaltung und die Offenlegung dieser vor den Gesellschaftern.
Ist der Geschäftsführer selber kein Gesellschafter, hat er einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Andernfalls kann durch Beschluss der Gesellschafter eine Vergütung von bis zu etwa 2.700 Euro zuerkannt werden, ohne dass diese auf die Gewinnbeteiligung angerechnet wird.
Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch die Geschäftsführer oder die durch die Geschäftsführer ernannten Vertreter. Die Gesellschaft wird allerdings nur wirksam verpflichtet, wenn
– die Handlung von der dem Handelnden erteilten Vertretungsmacht gedeckt wird. Andernfalls verpflichtet sich dieser selber.
– im Vertrag oder aus den Umständen des Vertragsschlusses deutlich wird, dass die Gesellschaft verpflichtet werden soll.
C. Beschlussfassung der GmbH
Weitere wesentliche Unterschiede zur deutschen GmbH sind im Bereich der Beschlussfassung der Gesellschafter zu finden.
Um die der Gesellschaft obliegenden Rechte durchsetzen und diese verwalten zu können, ist entweder ein Mehrheitsbeschluss oder aber ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafter erforderlich.
Grundsätzlich ist als gesetzlicher Regelfall der Mehrheitsbeschluss vorgesehen. Es bedarf für die Beschlussfassung also nur einer zahlenmäßigen Mehrheit der Gesellschafter. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag hiervon abweichend beispielsweise festgelegt werden, dass eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile für die Beschlussfassung erforderlich ist.
Relevante Fälle der Notwendigkeit eines Mehrheitsbeschlusses sind die Festlegung der Vergütung eines Geschäftsführers, der selber nicht Gesellschafter ist, sowie, falls nötig, die Einlegung von Widerspruch gegen eine Handlung eines Geschäftsführers und ggf. die Entscheidung über die Durchführung dieser Handlung, sein.
Weiterhin gibt es einige Rechte, die die Gesellschafter nur aufgrund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses ausüben dürfen. Einstimmigkeit ist grundsätzlich jedoch nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich. Hierzu zählen zum einen Modifizierungen des Gesellschaftsvertrages, einschließlich der Ersetzung oder der Absetzung der Gesellschafter und der Geschäftsführer und die Auflösungen der Gesellschaft. Im Unterschied zur deutschen GmbH ist hierfür also nicht eine einfache Mehrheit der Gesellschafter ausreichend.
Weiterhin erfasst sind auch Genehmigungen und Bestätigungen von Rechtshandlungen, die nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt sind, sowie Vereinbarungen, einen erzielten Gewinn nicht auszuzahlen, mit ihm einen Sozialfonds zu bilden und die Genehmigung nicht vorgesehener Auszahlungen an Gesellschafter.
Zuletzt bedarf auch die mit einem der Gesellschafter getroffene Vereinbarung bzgl. der Erteilung der Genehmigung, mit der Gesellschaft selber in Wettbewerb treten zu dürfen, eines einstimmigen Beschlusses.
D. Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann auf eine entsprechende Vereinbarung der Gesellschafter hin, wegen eines in der Person des Gesellschafters liegenden Grundes oder auf gerichtliche Anordnung hin erfolgen.
I. Entsprechende Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern
Eine Auflösung aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern kann zum einen nach Ablauf eines bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeitraum oder nach Eintritt oder bei Ausbleiben eines im Vertrag festgelegten Ereignisses erfolgen.
Ist eine solche Frist oder ein auflösendes Ereignis nicht explizit festgehalten, gilt die Gesellschaft grundsätzlich als auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Eine Auflösung ist dennoch möglich. Zum einen erfolgt sie, wenn einer der Gesellschafter aus der Gesellschaft austritt und dieses den anderen Gesellschaftern und Geschäftsführern mitteilt. Damit die Auflösung auch gegenüber Dritten Wirksamkeit entfaltet, sind zudem die Erstellung einer öffentlichen Urkunde, die die Auflösung bescheinigt, sowie die Eintragung im Handelsregister innerhalb von 60 Tagen nach Erstellung der Urkunde erforderlich. In der Praxis wird dieses Modell allerdings selten angewendet, da aufgrund der mit der Möglichkeit der jederzeitigen Auflösung einhergehenden Unsicherheit die Gesellschaft für potentielle Geschäftspartner oder Kreditgeber unattraktiv wird. Daher wird in der Regel eine Auflösung nach einem bestimmten Zeitraum, zumeist zwischen 3 und 10 Jahren, sowie die stillschweigende Fortsetzung der Tätigkeit, wenn keiner der Gesellschafter widerspricht, vereinbart.
Zudem kann eine Auflösung auch erfolgen, wenn sich alle Gesellschafter über die Auflösung einig sind und ein entsprechender Gesellschaftsbeschluss ergangen ist. Auch diese muss in einer öffentlichen Urkunde, die die Auflösung bescheinigt, festgehalten werden. Zudem haben eine Eintragung im Handelsregister innerhalb von 60 Tagen nach Erstellung der Urkunde und Eintragung im Diario Oficial (Handelsregister) zu erfolgen.
II. In der Person des Gesellschafters liegende Gründe
Weiterhin kann eine Auflösung aus einem in der Person des
Gesellschafters liegenden Grund erfolgen.
Eine solche kommt zunächst in Betracht im Falle einer nachträglich eintretenden
Geschäftsunfähigkeit. In diesem Fall kann jeder der Gesellschafter die
Auflösung der Gesellschaft fordern. Diese wird jedoch nur bei Einhaltung der
Formvorschriften (Festhaltung in öffentlicher Urkunde und Eintragung im
Handelsregister) wirksam. Gleiches gilt für die Fälle der Insolvenz eines der
Gesellschafters.
Verstirbt einer der Gesellschafter, hat dies grundsätzlich nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sondern führt zu einer Fortführung dieser mit den Erben des Verstorbenen. Allerdings ist eine anderweitige Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag möglich.
III. Gerichtliche Anordnung
Zuletzt ist eine Auflösung der Gesellschaft auch durch gerichtliche Anordnung möglich.
E. Die Liquidation
Nach Auflösung der Gesellschaft kommt es zur Liquidation dieser, was zunächst die Ernennung eines Liquidators voraussetzt. Dieser kann entweder einer der Gesellschafter oder aber ein Dritter sein. Die Gesellschafter können hierbei selber einen oder mehrere Liquidatoren festlegen. Besteht keine Einigkeit darüber, wer Liquidator sein soll, wird er durch den Richter ernannt.
Die Aufgabe des Liquidators ist es, zunächst ein Vermögensregister zu erstellen, das alle Verpflichtungen und Ansprüche der Gesellschaft enthält. Weiterhin hat er die Geschäftsführer zur Rechnungslegung aufzufordern. Sodann hat er noch ausstehende Ansprüche einzufordern und das bestehende Eigentum der Gesellschaft zu veräußern, um die bestehenden Verpflichtungen sowohl gegenüber Dritter als auch gegenüber der Gesellschafter selber auszugleichen. Der danach noch bestehende Restbetrag wird zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt.
Sind mehrere Liquidatoren bestellt, entscheidet bei fehlendem Einvernehmen über einen für die Liquidation relevanten Punkt zwischen diesen die Mehrheit. Kommt auch eine solche nicht zustande, ergeht eine gerichtliche Entscheidung.
Verfasser: Leonie Müller
Zuletzt bearbeitet: 21/02/2020