Umweltrecht
Elektrische Kraft-Wärme-Kopplung in Chile
I. Elektrische Einleitung
Durch das Gesetz Nr. 20.571 wurde eine Reihe von Änderungen am Gesetz über elektrische Anlagen vorgenommen. Diese erlauben es, bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Überschuss von für den Eigenverbrauch bestimmten Stromgeneratoren in das Stromnetz einzuspeisen. Zudem legt es den Tarif, der für die Überschüsse gezahlt wird, fest.
Das Gesetz regelt außerdem die Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer, nicht herkömmlicher elektrischer Energie, sowie die Blockheizkraftwerke. Es legt die Voraussetzungen fest, die für den Anschluss dieser und die Einführung ihrer Überschüsse in das Stromnetz erfüllt werden müssen.
In diesem Artikel sollen die Voraussetzungen der Verbindung der Blockheizkraft-werke mit dem Stromnetz und die Einführung der Überschüsse in dieses erläutert werden.
II. Elektrische Blockheizkraftwerke
Blockheizkraftwerke sind Anlagen, die der gleichzeitigen Gewinnung von mechanischer Energie und Wärme dienen. Damit sie als effizient eingeordnet werden können, müssen sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen und dürfen höchstens eine Leistung von 20.000 Kilowatt in das Stromnetz einspeisen.
Ein Beispiel hierfür sind die in landwirtschaftlichen Anlagen und Deponien genutzten Biogasanlagen, die bei Erfüllung der im Gesetz Nr. 20.571 und den jeweiligen Verordnungen festgehaltenen Voraussetzungen als effizient eingestuft werden.
III. Anschluss
Das für den Anschluss des Blockheizkraftwerks einzuhaltende Verfahren ist im Dekret 71/2014, dass auch die Zahlung der Stromgebühren für Generatoren für den Eigenverbrauch regelt, festgehalten.
Um das Blockheizkraftwerk anschließen zu können, muss ein entsprechender Antrag an das zuständige Stromversorgungsunternehmen gestellt werden, der unter anderem Informationen über die Kapazität der anzuschließenden Anlage und weitere wesentliche Merkmale dieser enthalten muss. Das Unternehmen bearbeitet diesen innerhalb einer vorgegebenen Frist, die je nach Kapazität der Anlage und des benötigten Anschlusses unterschiedlich bemessen wird.
Der Netzbetreiber kann außerdem verlangen, dass zusätzliche für den Anschluss notwendige Bauarbeiten oder Anpassungen vorgenommen werden, falls die Kapazität des angebrachten Generators die des Anschlusses oder die am Standort zulässige Kapazität übersteigt. Der Inhaber der Anlage muss dem innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Antwort auf den Antrag zustimmen, wobei er entweder die geforderten Arbeiten vornehmen kann oder, um diese zu vermeiden, die Kapazität der Anlage – je nach Anforderung – verringern oder erhöhen kann.
Sodann wird die Aufsichtsbehörde für Elektrizität und Kraftstoff durch einen durch sie zertifizierten Elektroinstallateur über die geplante Inbetriebnahme benachrichtigt, falls die Anlage den Voraussetzungen aus dem Dekret 71 und den anderen einschlägigen Vorschriften entspricht. Zudem muss der Anschluss des Generators unter Vorlage verschiedener Unterlagen mitgeteilt werden.
Anschließend schließen das Stromversorgungsunternehmen und der Inhaber der Anlage einen Anschlussvertrag. Nach Vereinbarung eines Termins hierfür kontrolliert das Unternehmen den Anschluss der Generatoranlage. Nachdem dies geschehen ist, wird in einem letzten Schritt das Blockheizkraftwerk an das Stromnetz des Betreibers angeschlossen.
IV. Beschluss 20.559 vom 27.September 2017
Die bisher genannten Vorschriften enthalten grundsätzliche Regelungen zum Vorgehen beim Anschluss der Anlage und andere generelle Bestimmungen. Die Aufsichtsbehörde für Elektrizität und Kraftstoff hat zusätzlich den Beschluss 20.559 erlassen, in dem die spezifischen technischen Voraussetzungen für mit dem Stromnetz verbundenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen festgelegt wurden.
Der Beschluss hat technischen Charakter und richtet sich hauptsächlich an Installateure und Betreiber solcher Anlagen. Dennoch sollten die folgenden Punkte beim Anschluss eines Blockheizkraftwerks mit dem Stromnetz im Auge behalten werden:
1. Die Generatoranlage muss auf einem technisch konzipierten Projekt, das eine Reihe von Voraussetzungen wie eine einfache Wartung, Flexibilität und Risikovorsorge erfüllt, beruhen.
2. Die Einrichtung der Anlage muss unter der Aufsicht eines für Klasse A oder B zugelassenen Elektroinstallateur geplant und durchgeführt werden.
3. Die für die Planung und Errichtung der Anlage genutzten Untersuchungen und technischen Dokumente müssen aufgehoben und zur Verfügung der Aufsichtsbehörde gehalten werden.
4. Die technische Weinweisung erlaubt die Nutzung von nicht in ihr berücksichtigten Technologien, solange die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Diese Technologien müssen verschiedene Voraussetzungen einhalten und die jeweilige ausländische Vorschrift muss übersetzt der Aufsichtsbehörde übergeben werden.
5. Der Generator der Anlage muss die entsprechende Sicherheitsbeschilderung, die die Risiken der Anlage aufzeigt, aufweisen.
6. Das elektrische System des Generators und alle darin verwendeten elektrischen Komponenten müssen den Anforderungen entsprechen, die in den Analyseprotokollen und Sicherheitsprüfungen der jeweiligen elektrischen Produkte enthalten sind, oder aber eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufweisen.
7. Effiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen müssen ein Gutachten über die ordnungsgemäße Funktionsweise ihrer Sicherungen im Sinne des Beschlusses aufweisen.
8. Gemäß den Angaben im Anhang oder den Normen IEEE Std. 81 oder IEC 61936-1 muss eine Messung des Erdungswiderstandes durchgeführt werden.
9. Es gibt eine Reihe von Kennzeichnungs- und Signalisierungspflichten für jeden Bereich oder Abschnitt des effizienten Blockheizkraftwerks.
10. Bidirektionale Zähler, die verwendet werden, müssen eine von einer OLCA-Organisation ausgestellte Vermarktungserlaubnis und ein erstes Inspektionszertifikat besitzen (es sei denn, es wird ein bidirektionaler Zähler genutzt, der umprogrammiert werden kann)
11. Die Inbetriebnahme der Anlage kann nur durch einen von der Aufsichtsbehörde zertifizierten Elektroinstallateur und Mitarbeiter des Stromversorgungsunternehmens erfolgen.
12. Der Hersteller muss die für die Inspektion und die Wartung der Kraft-Wärme-Kopplung erforderlichen Dokumente übergeben.
V. Fazit
Es ist damit festzuhalten, dass der Anschluss von elektrische Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in einem sowohl technisch als auch generell sehr spezifischen Verfahren zu erfolgen hat.
In Anbetracht der Vorteile, die die Einspeisung des Überschusses in das Stromnetz mit sich bringt, insbesondere, wenn bereits ein solche Anlage vorhanden ist, ist unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für den Anschluss und der ggf. erforderlichen Errichtung einer solchen Anlage zu entscheiden, ob die entstehenden Kosten hierzu in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Zuletzt bearbeitet: 20/10/2020