AnwaltChileAnwaltskanzleiAnwaltskanzlei ChileBrokering Law office

Gewerbe

Das Insolvenzverfahren in Chile

Voraussetzungen für ausländische Gläubiger für das Erzwingen der Liquidierung oder den Beitritt zu einem Liquidierungverfahrens eines chilenischen Schuldnerunternehmens.

Der folgende Artikel behandelt das Thema in abstrakter Form und kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für den individuellen Fall nicht ersetzen.

Sofern chilenische Unternehmen ihre ausländischen Kredite nicht bedienen und sonstigen Zahlungspflichten nicht nachkommen können, stellt sich für die Gläubiger die Frage, inwieweit sie – neben der Option der gerichtlichen Durchsetzung und Vollstreckung – die Ansprüche in einem Insolvenzverfahren realisieren können. Insbesondere für ausländische Gläubiger besteht häufig Unsicherheit über die materiellen Voraussetzungen und die notwendigen Verfahrensschritte hierfür. Dieser Artikel gibt daher einen Überblick über das chilenische Insolvenzverfahren für finanziell marode Unternehmen und weist die für ausländische Gläubiger besonders relevanten Aspekte aus.

Das chilenische Insolvenzrecht sieht für Unternehmen zwei unterschiedliche Lösungen für eine derartige Zahlungsunfähigkeit vor. Zum einen sieht es die Möglichkeit der klassischen Liquidierung des Unternehmens mittels eines Insolvenzverwalters vor. Die Liquidierung kann entweder vom Gläubiger erzwungen werden oder vom Schuldner selbst beantragt werden. Zum anderen ermöglicht es dem Schuldner, eigeninitiativ ein Verfahren der Schuldenumstrukturierung anzustreben und mit den Gläubigern einvernehmlich eine Lösung zu finden. Beides ist geregelt im Gesetz zur Umstrukturierung und Liquidierung von Unternehmen und natürlichen Personen (Ley N° 20.720, ley de Reorganización y Liquidación de Empresas y Personas), das am 09.01.2014 in Kraft getreten ist und das bis dahin gültige Gesetz über die Insolvenz (Ley N°18.175, Ley de quiebras) ablöst. Ausländische Gläubiger haben seither im gesamten Verfahren die gleichen Rechte wie chilenische Gläubiger.

Im Folgenden wird beschrieben, wie ein Liquidierungsverfahren durch den Gläubiger oder den Schuldner initiiert werden kann (A.), wie es abläuft (B.) und was die rechtliche Konsequenz des Verfahrensabschlusses ist (C.).

Sodann werden kurz die Besonderheiten des Schuldenumstrukturierungsverfahrens erklärt (D.) und auf die speziellen Regeln zur grenzüberschreitenden Insolvenz basierend auf dem UNCITRAL Modellgesetz hingewiesen (E.).

A. Eröffnung eines Liquidierungsverfahrens (Liquidierung)

Ein Gläubiger kann auf vier verschiedene Arten in die Situation kommen, in einem Liquidierungsverfahren mitwirken zu wollen. Das Liquidierungsverfahren kann entweder durch den Gläubiger selbst (I.) oder durch einen anderen Gläubiger erzwungen werden (II.). Außerdem kann es vom Schuldner beantragt werden (III.) oder als gesetzlich angeordnete Konsequenz für bestimmte Vorkommnisse im Umstrukturierungsverfahren eintreten (IV.).

I. Erzwingen eines Liquidierungsverfahrens durch den Gläubiger

Der Gläubiger selbst kann ein Liquidierungsverfahren gegen das Schuldnerunternehmen erzwingen, wenn als materielle Voraussetzungen einer von drei bestimmten Tatbeständen gegeben ist (1.) und er die entsprechenden Verfahrensvorschriften erfüllt (2.). Der Antrag wird dann vom Gericht bearbeitet und nach Anhörung des Schuldners gegebenenfalls ein entsprechendes Liquidierungsverfahren eingeleitet (3.).
Dies ist jedoch nur solange möglich wie der Schuldner nicht den besonderen Schutz des Umstrukturierungsverfahrens genießt (siehe hierzu im Kapitel ‎D. Die Schuldenumstrukturierung, S. 8).

1. Die Tatbestände, die zum Erzwingen der Liquidierung berechtigen
Aufgrund von drei unterschiedlichen Tatbeständen erlaubt das chilenische Recht das Erzwingen eines Liquidierungsverfahrens gegen ein säumiges Unternehmen.

a. Ausbleiben von Zahlungen aufgrund eines vollstreckbaren Titels
Die erste Möglichkeit zur Erzwingung des Liquidierungsverfahrens besteht, wenn das Schuldnerunternehmen eine fällige Zahlung auf einen vollstreckbaren Titel zugunsten des Unternehmens, das die Insolvenz erzwingen möchte, nicht erbringt.

b. Zahlungsunwilligkeit als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit
Außerdem ist es möglich, das Liquidierungsverfahren zu erzwingen, wenn gegen das säumige Unternehmen
 
– zwei oder mehr vollstreckbare Titel
 
– aufgrund von zumindest zwei unterschiedlichen Ansprüchen bestehen,
 
– die fällig aber unbeglichen sind,
 
– gegen den Schuldner bereits zumindest zwei Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurden und
 
– der Schuldner nicht innerhalb von vier Tagen nach den entsprechenden Vollstreckungsersuchen ausreichend Sicherheiten für die geschuldete Leistung sowie die Prozess- und Vollstreckungskosten vorweist.

In dieser Konstellation kann jedes Unternehmen, das einen Anspruch gegen das Schuldnerunternehmen hat – ohne dass dieser überhaupt fällig sein müsste -, das Liquidierungsverfahren erzwingen, auch wenn die eben genannten Voraussetzungen nur für andere Gläubiger vorliegen. Hierdurch wird also der Gläubiger vor dem Kostenrisiko bewahrt, gegen einen bereits anderweitig zumindest zahlungsunwilligen Schuldner einen Vollstreckungstitel einzuholen (damit wäre dann nach Ablauf der Zahlungsfrist Tatbestand ‎a. Ausbleiben von Zahlungen aufgrund eines vollstreckbaren Titels erfüllt). Der zweite Tatbestand (b.) stützt sich also auf die darin enthaltene gesetzliche Vermutung, dass bei einem derart zahlungsunwilligen Schuldner bereits eine Zahlungsunfähigkeit besteht.

c. „Flucht vor Schulden“
Zuletzt besteht die Möglichkeit zur Erzwingung eines Liquidierungsverfahrens, wenn die Schuldnerfirma oder ihre Verwalter nicht auffindbar sind und diese die Büros und Betriebsstätten verschlossen hinterlassen haben ohne einen Bevollmächtigten benannt zu haben, der über ausreichend Befugnisse verfügt, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen und auf neue Forderungen einzugehen. Die Feststellung, dass die Firma oder ihre Verwalter nicht auffindbar sind, erfordert eine Einzelfallbetrachtung unter Beachtung aller relevanten Umstände und kennt keine konkreten gesetzlichen Voraussetzungen.

2. Verfahrensvorschriften
Um das Liquidierungsverfahren zu erzwingen muss der Gläubiger einen entsprechenden Antrag beim Juzgado de Letras am Sitz des Schuldners stellen. Dieser Antrag muss den zur Erzwingung des Liquidierungsverfahrens berechtigenden Tatbestand benennen und die dafür erforderlichen Tatsachen vortragen. Der Antrag muss außerdem folgendes enthalten:
 
– Beweise für den berechtigenden Tatbestand, auf den sich der Gläubiger beruft,
 
– einen Beleg für die Hinterlegung bei einer Bank oder Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an das Gericht in Höhe von 100 UF bei einer Schuldnerfirma und
 
– die Benennung eines Insolvenzverwalters („liquidador“) und eines Ersatz für den Fall, dass der Schuldner nicht zur ersten Anhörung nach Art. 120 Ley N° 20.720 erscheint und sich bis dahin auch nicht schriftlich zum Verfahren geäußert hat.
 
– Zudem besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Veedor zu benennen, der unter anderem während des Verfahrens, in dem sich der Schuldner gegen die Insolvenz wehrt, die Aktivitäten des Schuldners überwacht.
Weder Insolvenzverwalter noch Veedor dürfen eine derartige Aufgabe in einem denselben Schuldner betreffenden vorherigen Insolvenzverfahren egal welcher Art innegehabt haben.

3. Bearbeitung des Antrags auf Initiierung des Liquidierungsverfahrens
Innerhalb von drei Tagen entscheidet der Juzgado de Letras über den Liquidierungsantrag und ordnet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, eine erste Anhörung der Parteien sowie die Veröffentlichung im Boletín Concursal (Amtsblatt für Insolvenzverfahren) an. Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird der Antragsteller dazu verurteilt, den dem Schuldner entstandenen Schaden innerhalb von drei Tagen zu begleichen.

II. Anderer Gläubiger initiiert erzwungene Liquidierung

Für den Fall, dass ein anderer Gläubiger die erzwungene Liquidierung beantragt, läuft das Verfahren wie oben beschrieben ab. Natürlich bedarf der dem Verfahren beitretende Gläubiger keiner der oben beschriebenen Anlässe, der die Einleitung der Liquidierung ermöglicht, denn dieser Tatbestand liegt ja bereits bei dem Gläubiger vor, der die Liquidierung erfolgreich beantragt hat.

III. Schuldner beantragt selbst die Liquidierung

Die Schuldnerfirma kann auch selbst die Liquidierung beantragen (freiwillige Liquidierung). Sofern der zuständige Juzgado de Letras dem Antrag stattgibt, wird das Verfahren in der gleichen Weise wie bei der erzwungenen Liquidierung durchgeführt.

Dies ist jedoch ebenfalls nur möglich, sofern der Schuldner nicht den Schutz aus dem Umstrukturierungsverfahren genießt (siehe dazu im Kapitel ‎D. Die Schuldenum-strukturierung, S. 8).

IV. Vorfälle im Verfahren der Schuldenumstrukturierung, die die Liquidierung zur Folge haben

Darüber hinaus kann es direkt zur Liquidierung kommen, wenn das Schuldenumstrukturierungsverfahren aufgrund folgender Umstände fehlschlägt:
 
– Der Schuldner kommt der Vereinbarung der Umstrukturierung nicht nach. Der für das Umstrukturierungsverfahren eingesetzte Veedor bescheinigt die Nicht-Erfüllung oder auf Antrag einer der Gläubiger stellt das Gericht die Nicht-Erfüllung fest.
 
– Der Schuldner zieht seinen Vorschlag zur Umstrukturierung ohne die Unterstützung von Gläubigern, die zumindest 75% der Schulden repräsentieren, zurück.
 
– Sofern der Schuldner nicht zur Gläubigerversammlung erscheint, die dazu einberufen wird, den Umstrukturierungsvorschlag zu behandeln.
 
– Der Schuldner bringt keinen (den in Art. 88 enthaltenen Vorgaben entsprechenden) neuen Umstrukturierungsvorschlag ein, nachdem der zunächst vorgelegte Vorschlag wirksam angefochten wurde.
 
– Sofern der Umstrukturierungsvorschlag aufgrund von Art. 85 Nr. 4 (unzulässige Absprache zwischen dem Schuldner und einem Teil der Gläubiger, die für die anderen Gläubiger nachteilig ist) oder Nr. 5 (Verheimlichung oder Überbewertung der Aktiva oder Passiva) wirksam angefochten wurde.
 
– Der Schuldner bringt keinen neuen Umstrukturierungsvorschlag ein, nachdem der zunächst vorgelegte Umstrukturierungsvorschlag abgelehnt wurde und die Gläubigerversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschlossen hat, dass der Schuldner einen neuen Vorschlag einreichen darf.

B. Ablauf des Liquidierungsverfahrens

Sofern der Juzgado de Letras dem Antrag des Gläubigers oder des Schuldners selbst auf Initiierung der Liquidierung stattgibt oder im Umstrukturierungsverfahren einer der oben genannten Umstände eintritt, ergeht ein entsprechendes Liquidierungsurteil.

Die Liquidierung verläuft dann mit den folgenden Schritten. Nachdem die Gläubiger vom Insolvenzverwalter über das Liquidierungsverfahren informiert wurden (I.), haben sie die Möglichkeit, ihre Ansprüche geltend zu machen sowie andere Ansprüche zu bestreiten (II.). Zudem wird eine Gläubigerversammlung eingerichtet (III.) und zum Abschluss des Verfahrens werden die verfügbaren Mittel ausgeschüttet (IV.).

I. Informieren der Gläubiger über das Liquidierungsverfahren

Das Liquidierungsurteil ordnet an, dass die Gläubiger darüber informiert werden, dass sie innerhalb von 30 Tagen nach Verkündung des Urteils ihre Ansprüche geltend machen und beweisen müssen. Für die chilenischen Gläubiger reicht dafür die Veröffentlichung im Boletín Concursal aus. Zudem wird angeordnet, dass die ausländischen Gläubiger auf schnellstmöglichem Weg über das Liquidierungsurteil informiert werden müssen (das Gericht kann jedoch etwas anderes anordnen, wenn es das in der konkreten Situation für angemessener hält) . Für beide Informationsvorgänge ist der Insolvenzverwalter verantwortlich. Sollte dieser seine Informationspflicht vernachlässigt haben und konnte ein ausländischer Gläubiger daher seine Ansprüche nicht geltend machen, besteht die Möglichkeit einer Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter im Rahmen eines Juicio Sumario, welcher bereits für leichteste Fahrlässigkeit einzustehen hat.

II. Geltendmachung von Ansprüchen

Die Gläubiger haben nach der Benachrichtigung über das Liquidierungsurteil einen Zeitraum von 30 Tagen um ihre Ansprüche und gegebenenfalls eine Vorrangstellung ihrer Ansprüche geltend zu machen. Dafür müssen sie beim Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, den rechtfertigenden Grund und eine gültige E-Mail-Adresse für weitere Benachrichtigungen angeben.

Danach endet der Zeitraum der ordentlichen Geltendmachung ohne weitere Benachrichtigung. Der Insolvenzverwalter gibt den Abschluss dieses Verfahrens im Boletín Concursal zwei Tage nach Verstreichen der Frist bekannt und veröffentlicht eine Liste der angemeldeten Ansprüche. Alle Verfahrensbeteiligten haben sodann die Möglichkeit, innerhalb von zehn Tagen beim zuständigen Gericht begründet Einspruch gegen die Ansprüche einzulegen. Nach Fristablauf gelten die Ansprüche in Bezug auf Bestehen, Höhe und Rang als zugestanden. Danach, aber nur solange die Insolvenzverwaltungs-Endabrechnung des Insolvenzverwalters noch nicht feststeht und vollzogen wurde, können Gläubiger allerdings noch Ansprüche außerordentlich geltend machen. Die außerordentlich geltend gemachten Ansprüche können im gleichen Verfahren angefochten werden wie die ordentlich geltend gemachten; sie werden allerdings nur in zukünftigen Verteilungen berücksichtigt und müssen alles Vorherige hinnehmen.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass in Chile die Rechtsfigur des Eigentumsvorbehalts als solche nicht anerkannt ist und daher entsprechende vertragliche Vereinbarungen sowie Erklärungen bei der Übergabe einer Sache regelmäßig wirkungslos sind. Dies liegt daran, dass Art. 1874 Código Civil explizit anordnet, dass eine Klausel, die die Eigentumsübertragung von der Kaufreiszahlung abhängig macht, im Falle des Verzugs lediglich dazu berechtigt, entweder Kaufpreiszahlung zu verlangen oder den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Daraus wird abgeleitet, dass auch sachenrechtlich keine weitergehenden Ansprüche bestehen. Ein Herausgabeanspruch ist daher regelmäßig nicht gegeben; die Aussonderung aus der Insolvenzmasse ist folglich regelmäßig nicht möglich. Der Gläubiger ist also beschränkt auf die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs.

Als ähnliche Alternativen stehen dem Verkäufer einer beweglichen Sache zum einen eine Leasingvereinbarung mit Kaufoption sowie mitsamt der Eigentumsübertragung die Eintragung eines Pfandrechts ohne Besitzübergabe (prenda sin desplazamiento) in das Pfandregister (registro de prenda) . Beim Leasing bleibt der Leasinggeber Eigentümer der Sache und vermietet bis zur Zahlung des gesamten vereinbarten Kaufpreises die Sache an den Leasingnehmer, der sie erst mit Entrichtung der letzten Kaufpreiszahlung erwirbt. Im Falle der Insolvenz kann der Leasinggeber seine Sache folglich herausverlangen, sofern der Kaufreis noch nicht gänzlich entrichtet ist. Er ist nicht einer von vielen Gläubigern, die im Liquidierungsverfahren gegebenenfalls nur einen Bruchteil ihrer Forderung realisieren können, sondern er kann seine Sache als solche herausverlangen. Selbstverständlich muss er dann auch den bereits entrichteten Teil des Kaufpreises dem Leasingnehmer (also dem insolventen Schuldner) herausgeben. Bei der Lösung über das Pfandrecht ohne Besitzübergabe wird der Käufer zwar Eigentümer, dieses wird aber mit einem Pfandrecht belastet, das dem Verkäufer eine Vorrangstellung nach den Regeln über die vorrangige Befriedigung in Bezug auf die Kaufpreisforderung einräumt. Welche der beiden Lösungen im Einzelfall interessengerechter ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Wesentlich kommt es jedoch darauf an, ob die voraussichtliche Verwertungsquote der herausgeforderten Kaufsache (Leasing) höher ist als die voraussichtliche Insolvenzquote unter Berücksichtigung der Vorrangstellung (Pfandrecht ohne Besitzübergabe).

Selbstverständlich kennt das chilenische Recht weitere Sicherungsmittel mit denen sich ein Verkäufer absichern kann.
 

III. Die Gläubigerversammlung

Es wird eine Gläubigerversammlung eingerichtet, die in einer konstituierenden Sitzung, sowie daraufhin in ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen zusammenkommt und Übereinkünfte per Abstimmung beschließt.
 

IV. Verteilung der ausschüttungsfähigen Insolvenzmasse

Sofern und soweit gegen den vom Insolvenzverwalter vorgelegten Vorschlag für die Verteilung des Verwertungserlöses von den Gläubigern keine Einsprüche erhoben wurden oder diese vom zuständigen Gericht geklärt wurden, wird der Insolvenzverwalter vom Gericht angewiesen, die Verteilung drei Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist vorzunehmen. Diese Anordnung wird ebenfalls im Boletín Concursal veröffentlicht und ab dem Moment können die Gläubiger die Auszahlung ihres Anteils verlangen. Gegenforderungen des insolventen Schuldners werden dabei verrechnet, auch wenn sie noch nicht fällig sind.

Bei dieser Verteilung muss ein Anteil zurückgehalten werden, um ausländische Gläubiger zu befriedigen, die es – aus welchem Grund auch immer – nicht geschafft haben, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, für die aber wegen ihrer verlängerten Frist diese noch nicht verstrichen ist. Dieser Betrag wird für den doppelten Zeitraum der Geltendmachungsfrist, die ihnen je nach Herkunftsstaat zusteht, zurückgehalten. Danach werden die zurückgehaltenen Mittel an die anerkannten Gläubiger ausgezahlt.

Anteile, die auch drei Jahre und drei Monate nach der Verkündung der Verteilungsanordnung nicht eingefordert werden, kommen der Feuerwehr zugute.

C. Rechtsfolgen nach Abschluss der Liquidierung

Sobald die Entscheidung über den Abschluss des Liquidierungsverfahrens (diese bestätigt die Insolvenzverwaltungs-Endabrechnung) veröffentlicht wird, erklärt das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder der Superintendencia das Liquidierungsverfahren für beendet.

Sodann darf der Schuldner wieder frei über sein gegebenenfalls noch verbleibendes Vermögen verfügen. Außerdem erlöschen damit automatisch alle noch ungetilgten Forderungen, die vor dem Beginn des Liquidierungsverfahrens entstanden sind.

Gegen die Entscheidung über den Abschluss des Liquidierungsverfahrens ist jedoch das Rechtsmittel der Berufung statthaft (Überprüfung der zugrunde gelegten Tatsachen und der Rechtsanwendung).

D. Die Schuldenumstrukturierung

Das Verfahren der Umstrukturierung (reorganización) verläuft ähnlich wie das Liquidierungsverfahren. Es kann jedoch nur vom Schuldner selbst beantragt werden. Dieser muss der Gläubigerversammlung einen entsprechenden Schulden-Umstrukturierungsvorschlag unterbreiten und letztere den Vorschlag annehmen. Sofern dieser Versuch fehlschlägt oder der Schuldner die Vereinbarung nicht erfüllt, kommt es zur Liquidierung.

Zu beachten ist hier insbesondere, dass der Schuldner zum Zwecke des Verfahrens einen besonderen Schutz genießt. Dieser besteht darin, dass für einen Zeitraum von zunächst 30 Tagen gegen den Schuldner weder das Liquidierungsverfahren initiiert werden kann noch ein Vollstreckungsverfahren oder Vollstreckungshandlungen durchgeführt werden noch ein Herausgabeverlangen in einem Mietverfahren geltend gemacht werden können. Die entsprechenden Verfahrensschritte werden insoweit vorübergehend unterbrochen. Auch Verträge des Schuldners behalten ihre Geltung und können in dieser Zeit nicht einseitig gekündigt werden.

Dieser Schutz besteht zunächst für 30 Tage, beginnend mit dem Zeitpunkt der Notifikation des Umstrukturierungsbeschlusses. Er ist aber verlängerbar unter folgenden Voraussetzungen:
Um 30 Tage wird der Schutz verlängert, wenn der Schuldner sowie zumindest zwei Gläubiger, die zumindest 30% der Schulden repräsentieren, dies beantragen. Er kann um weitere 30 Tage oder statt der beiden Verlängerungen bereits anfänglich 60 Tage verlängert werden, wenn der Schuldner sowie Gläubiger, die zumindest 50% der Schulden repräsentieren, dies beantragen. Ausgeschlossen hiervon sind in allen drei Fällen mit dem Schuldner verwandte Gläubiger.

Der Zeitraum wird außerdem verlängert, wenn der Schuldner aufgrund einer erfolgreich und rechtskräftig angefochtenen Umstrukturierungsvereinbarung einen neuen Vorschlag vorlegt. Dann genießt er den obigen Schutz bis zur Gläubigerversammlung, die über den neuen Vorschlag berät – diese findet spätestens 20 Tage nach der Verkündung der Entscheidung über den angefochtenen Umstrukturierungsvorschlag statt. Um 20 Tage wird der Schutz ebenfalls verlängert, wenn der Umstrukturierungsvorschlag von der Gläubigerversammlung abgelehnt wurde und beschlossen wurde, dass der Schuldner einen neuen Vorschlag einreichen darf.
 
Für das Umstrukturierungsverfahren selbst ist zu beachten, dass innerhalb von 15 Tagen nach der Notifikation über den Umstrukturierungsbeschluss alle Gläubiger ihre Bevollmächtigten benennen und explizit den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Kenntnisnahme, Abänderung und Beschlussfassung der Vereinbarung über die Umstrukturierung angeben müssen.

Die Umstrukturierungsvereinbarung wird mit Zweidrittel-Quorum beschlossen. Selbstverständlich darf diese nicht deshalb zustande gekommen sein, weil der Schuldner mit einem Teil der Gläubiger vereinbart hat, dass diese dem Umstrukturierungsvorschlag zustimmen und dafür einen Vorteil bei der Verteilung des Vermögens erhalten. Eine solche Umstrukturierungsvereinbarung kann nach Art. 85 (4) Ley N° 20.720 angefochten werden, was dann zur Eröffnung des Liquidierungsverfahrens führt.

E. Die grenzüberschreitende Insolvenz

Das Kapitel 8 des Gesetzes zur Umstrukturierung und Liquidierung von Unternehmen und natürlichen Personen (Ley N° 20.720) basiert auf dem UNCITRAL Modellgesetz zur Grenzüberschreitenden Insolvenz und wird neben der bis hierhin geschilderten Konstellation, dass ein chilenisches Unternehmen Schulden eines ausländischen Gläubigers nicht bezahlen kann, in Fällen relevant, in denen ein marodes Unternehmen über Kapital in mehreren Staaten verfügt. Es regelt dafür den Zugang ausländischer Gläubiger zum chilenischen Justizsystem, die Anerkennung von und den Umgang mit ausländischen Insolvenzverfahren, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Gerichte sowie parallele Insolvenzverfahren in verschiedenen Staaten.

Der wichtigste Grundsatz wurde zu Beginn bereits angesprochen. Ausländische Gläubiger haben zumindest die gleichen Rechte wie inländische Gläubiger, unterfallen jedoch genauso den chilenischen Vorrangregeln für die Verteilung der Masse.

Zuletzt bearbeitet: 05/10/2020

Gewerbe

Migrationsrecht

Arbeitsrecht

Umweltrecht

Gesellschaftsrecht