Gewerbe
Die Anmeldung einer Marke in Chile
Die Markenanmeldung in Chile.
In Chile kann eine Marke aus einem oder einer Kombination mehrerer Wörter, Zahlen, Buchstaben, Symbolen, Zeichnungen oder auch Hörzeichen bestehen. Auch Werbeslogans können geschützt werden. Wird eine Marke eingetragen und eine entsprechende Gebühr entrichtet, ist diese für eine Dauer von 10 Jahren landesweit geschützt.
Die Anmeldung einer Marke in Chile erfolgt in drei Schritten:
1. Markenantrag
Der erste Schritt auf dem Weg zur Anmeldung in Chile ist die Stellung eines entsprechenden Antrags beim Instituto Nacional de Propiedad Industrial (INAPI, entspricht dem Patent- und Markenamt). In diesem muss angegeben werden, welcher Klasse die zu schützende Marke unterfällt, also ob ein Produkt, eine Dienstleistung, ein Handelsbetrieb, Industriebetriebe oder ein Werbeslogan geschützt werden soll. Weiterhin ist anzugeben, welcher Unterklasse innerhalb dieser Einteilung (zB Möbel, Kleidung o.ä.) die Marke zuzuordnen ist. Der Antrag kann sowohl online auf https://ion.inapi.cl/Default.aspx , als auch direkt vor Ort beim INAPI gestellt werden. Mit Stellung des Antrags wird zudem auch die erste Teilzahlung für die Registrierung der Marke fällig, die sich auf 1 UTM (um die 49.000 Pesos, also knapp 63 Euro) beläuft.
Wurde innerhalb der letzten sechs Monate die Marke bereits im Ausland eingetragen, hat ein entsprechender Antrag auf Eintragung in Chile Vorrang vor einem gleichlautenden Antrag auf Schutz einer nur in Chile existierenden Marke.
2. Eintragung im Gesetzblatt
Der Antrag wird zunächst in formeller Hinsicht auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen hin überprüft. Sind diese erfüllt, muss der Antrag im Diario Oficial (Gesetzblatt) veröffentlicht werden, damit Dritte innerhalb einer Frist von 30 Werktagen gegen ihn Einspruch erheben können, falls sie der Ansicht sind, dass ihnen ein besseres Recht zusteht.In diesem Fall beginnt ein Widerspruchsverfahren. In der ersten Instanz wird dieses Verfahren von der Inapi selbst entschieden und in der zweiten Instanz vom Geistigen Eigentumsgerichthof. Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, kann die Marke nicht eingetragen werden.
3. Materielle Prüfung der Marke
Unabhängig davon, ob Widerspruch eingelegt wurde oder nicht, führt das INAPI aber auch eine materielle Prüfung durch, um sicherzustellen, dass die Marke schutzfähig ist. Der Schutz ist in den folgenden Fällen nicht möglich:
- Das zu schützende Element lässt sich nicht von anderen als von einem bestimmten Unternehmen stammend unterscheiden. Dies ist etwa der Fall, wenn ein bestimmter Begriff im Handel oder im Gemeingebrauch stets für ein Produkt dieser Art verwendet wird, wie beispielsweise das Wort „Stuhl“.
- Rein beschreibende Elemente. So kann das Wort „süß“ nicht als Marke für eine Schokolade geschützt werden.
- Das zu schützende Element besteht aus einer technischen oder wissenschaftlichen Bezeichnung oder einer Bezeichnung für eine Pflanzensorte.
- Das Element verstößt gegen die guten Sitten, die öffentliche Ordnung oder ist unmoralisch. So kann der Name einer illegalen Droge nicht geschützt werden.
- Zeichen, die einem Emblem oder einem Symbol eines Staates entsprechen, wie Flaggen oder Wappen.
- Zeichen oder Bezeichnungen, die einen Irrtum über die geografische Herkunft oder die Qualität von Produkten oder Dienstleistungen hervorrufen können.
- Elemente, die eine bereits von einem Dritten geschützte Marke verletzen.
- Marken, die grafisch oder phonetisch leicht mit einer anderen, bereits geschützten Marke zu verwechseln sind.
- Elemente, die mit einer im Ausland eingetragenen, bekannten Marke für dieselben Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind.
- Wird eine Marke trotz Verstoßes gegen diese Vorschrift eingetragen, kann der Eigentümer der im Ausland eingetragenen Marke dies innerhalb einer Frist von 5 Jahren, bei Bösgläubigkeit unbefristet, für unwirksam erklären lassen.
- Marken, die aus dem Namen, Pseudonym oder dem Porträt einer Person bestehen, es sei denn, diese hat eingewilligt.
- Marken, die einen Irrtum bezüglich einer geschützten Herkunftsbezeichnung (D.O./ D.O.P etc) beim Verbraucher hervorrufen können.
Fällt die materielle Prüfung positiv aus, erlässt der Direktor des INAPI eine entsprechende Resolution, die die Eintragung der Marke ermöglicht. Nachdem die zweite Teilzahlung in Höhe von diesmal 2 UTM (knapp 98.000 Pesos, also etwa 126 Euro) erfolgt ist, wird diese abschließend vorgenommen.
Sollte der Antrag abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, die entsprechende Resolution vor dem Gericht für gewerblichen Rechtsschutz anzufechten.
Zuletzt bearbeitet: 17/02/2020