Gewerbe
Umsatzsteuerpflicht von Komissionären
Dieser Artikel betrifft chilenische Unternehmen oder natürliche Personen, die als Komissionär tätig sind, also als Zwischenhändler für die Produkte ausländischer Unternehmen.
Diese Tätigkeit als Zwischenhändler wird als Dienstleistung eingestuft. Diesbezüglich legt DL N° 825 aus dem Jahr 1974 (Umsatzsteuergesetz) fest, dass eine Dienstleistung „die Handlung oder Leistung die eine Person für eine andere vollzieht und für die sie einen Zins, Prämie, Komission oder jedwede andere Form des Entgelts enthält, solange sie von Art. 20 Nr. 3 und 4 des Einkommenssteuergesetzes erfasst ist“, ist. Somit sind Dienstleistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz immer dann mit der Steuer belegt, wenn sie aus den in Art. 20 Nr. 3 und 4 des Einkommenssteuergesetzes festgelegten Aktivitäten stammen.
Die Dienstleistungen des Komissionärs (in diesem Fall jede Person, die als Zwischenhändler eine Komission für seine Leistung erhält, ohne notwendigerweise im Namen anderer Personen zu handeln) mit einer festen Geschäftseinrichtung sind von Art. 20 Nr. 4 des Einkommenssteuergesetzes erfasst und werden somit nach der ersten Kategorie des Einkommenssteuergesetzes besteuert. Damit sind sie gemäß der oben genannten Normen auch von der Umsatzsteuer betroffen.
Somit sind Komissionäre und allgemein Personen, die im Namen Dritter kaufen oder verkaufen nach den allgemeinen Bestimmungen aus diesen Normen umsatzsteuerpflichtig, solange sie nicht eine der Ausnahmen, die das Gesetz festlegt,[2]unterfallen.
Dementsprechend sind Komissionäre, unabhängig von der Qualität oder Einstufung des Auftraggebers, zunächst umsatzsteuerpflichtig. Dennoch muss unterschieden werden zwischen den Leistungen, die vom Komissionär erbracht werden und dem Kauf oder Verkauf, der aus seiner Tätigkeit folgt. Hier wird nur auf die Einstufung der Leistung, die der Komissionär oder Auftraggeber, der wirtschaftlich tätig wird,[3]Bezug genommen. Diese stellt sich, außer in Ausnahmefällen, gewöhnlich als eine von der Umsatzsteuer betroffene Dienstleistung dar.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Tätigkeit des Komissionärs bestimmt, ob eine Umsatzsteuer fällig wird oder nicht. Somit sind Komissionszahlungen aus dem Ausland mit der Umsatzsteuer belastet, wenn der Komissionär als Steuerzahler der ersten Kategorie des Einkommenssteuergesetzes eingestuft ist. Die einzige Ausnahme diesbezüglich ist gegeben, wenn der Komissionär eine natürliche Person ist, die als Steuerzahler der zweiten Kategorie [1]eingestuft ist, da diese nicht von der Umsatzsteuer betroffen sind. [1]Oficio num. 854 del año 2008 del SII. Voraussetzungen um als Komissionär als Steuerzahler der zweiten Kategorie eingestuft zu werden: a) natürliche Person b) kein fester Geschäftssitz c) nutzt kein Kapital für seine Tätigkeit, sei es um fremde oder eigene Operationen durchzuführen d) Tätigkeit wird von ihm selbst, ohne Angestellte oder Dritte durchgeführt.
[2]Art. 12 e Nr. 8 DL 825. Ausgenommen sind natürliche Personen die ein Einkommen nach Art 42 und 48 des Einkommenssteuergesetzes haben, eingestuft als Steuerzahler der zweiten Kategorie nach dem Einkommenssteuergesetz. Um als solcher eingestuft zu werden, muss er eine natürliche Person sein und das Einkommen kann aus einer bezahlten Anstellung oder seinen persönlichen Handlungen stammen.
[3]Die Erstattung von Auslagen ist nicht von der Umsatzsteuer erfasst, da sie nicht Teil der Bezahlung des Komissionärs ist.
Zuletzt bearbeitet: 17/02/2020