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		<title>LEY KARIN</title>
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		<dc:creator><![CDATA[valeska]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Nov 2024 16:31:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LEY KARIN GESETZ 21.643 IMPLIKATIONEN DES INKRAFTTRETENS DER „LEY KARIN“ Am 15. Januar dieses Jahres wurde das Gesetz 21.643 veröffentlicht, das bedeutende Änderungen in der Prävention, Untersuchung und Bestrafung von Mobbing am Arbeitsplatz, sexueller Belästigung und Gewalt im Arbeitsumfeld zur Folge hat. Seitdem, besonders in den letzten Wochen, gab es eine Reihe von Spekulationen, Bedenken [&#8230;]</p>
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<p>LEY KARIN GESETZ 21.643</p>



<p>IMPLIKATIONEN DES INKRAFTTRETENS DER „LEY KARIN“</p>



<p>Am 15. Januar dieses Jahres wurde das Gesetz 21.643 veröffentlicht, das bedeutende Änderungen in der Prävention, Untersuchung und Bestrafung von Mobbing am Arbeitsplatz, sexueller Belästigung und Gewalt im Arbeitsumfeld zur Folge hat. Seitdem, besonders in den letzten Wochen, gab es eine Reihe von Spekulationen, Bedenken und Analysen über die Auswirkungen, die dieses Gesetz auf Unternehmen und die Arbeitswelt im Allgemeinen haben könnte, insbesondere mit seinem Inkrafttreten am 1. August.</p>



<h3 class="wp-block-heading">I. Hintergrund</h3>



<p>Der Fall von Karin Salgado, einer jungen Krankenpflegehelferin (TENS), ist der tragische und symbolträchtige Auslöser für die Entstehung der Ley Karin. Nach einer langen Phase des Mobbings am Arbeitsplatz in einem Krankenhaus in Chillán entschied sie sich Ende 2019, sich das Leben zu nehmen. In ihrem Abschiedsbrief beschrieb sie die Belästigungen, denen sie ausgesetzt war. Diese begannen mit einer Aussage in einem Verwaltungsverfahren und endeten mit ihrer zwangsweisen Versetzung ins Krankenhausapothekendepot, wobei sie nur 50 % ihres Gehalts erhielt. Dieses tragische Ereignis war der Auslöser für die Schaffung eines Gesetzes, das sicherstellen soll, dass Arbeitsbeziehungen frei von Gewalt sind und die Würde aller Menschen respektiert wird.</p>



<h3 class="wp-block-heading">II. Rechtlicher Kontext</h3>



<p>Da die Gesetzgebung, wie bereits erwähnt, erst seit Kurzem in Kraft getreten ist, wird sich ihre endgültige Auswirkung im Laufe der Zeit zeigen. Dennoch gibt es bereits einige Instrumente, die Richtlinien für die Umsetzung dieses Gesetzes bereitstellen sollen. Dazu gehören das Gutachten der Arbeitsdirektion, die Zirkular 3.813 der SUSESO und die Regelung des Gesetzes selbst, die zwar noch nicht veröffentlicht wurde, aber kürzlich von der Rechnungsprüfungsbehörde genehmigt wurde. Die Analyse dieser Dokumente ermöglicht es, einige relevante Themen zu erkennen, die in diesem Artikel behandelt werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">III. Gewalt am Arbeitsplatz</h3>



<p>Im Rahmen der Neuerungen dieses Gesetzes und aufgrund der Pflicht des Arbeitgebers, die Gesundheit und Sicherheit seiner Arbeitnehmer zu schützen, wird ein neues Konzept von «Gewalt am Arbeitsplatz durch Dritte, die nicht Teil des Arbeitsverhältnisses sind», eingeführt. Das Unternehmen muss sich daher nicht nur um die am Arbeitsplatz entstehenden Risiken, die aus der Tätigkeit zwischen den Arbeitnehmern selbst resultieren, kümmern, sondern jetzt auch die Risiken berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, um die durch das Verhalten von Kunden, Lieferanten, Nutzern und anderen, die an der Erbringung der Dienstleistungen der Arbeitnehmer beteiligt sind, verursachten Risiken zu verringern.</p>



<h3 class="wp-block-heading">IV. Protokoll zur Prävention von Belästigung und Gewalt</h3>



<p>Die Ley Karin, die unter anderem den Arbeitskodex ändert, legt als zentrales Element seiner Inhalte die Verpflichtung fest, dass Arbeitgeber ein Protokoll zur Prävention von sexueller Belästigung, Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz zu erstellen haben und dieses den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.</p>



<p>Darin ist eine Reihe von Maßnahmen festzulegen, die ergriffen werden müssen, sowie die zugehörigen Sanktionen. Aufgrund dessen müssen die Unternehmen ihre internen Regeln für Ordnung, Hygiene und Sicherheit aktualisieren, da das erwähnte Protokoll in diesen enthalten sein muss, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und den darin angegebenen Änderungen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">V. Aktive Rolle des Arbeitgebers</h3>



<p>Im Hinblick auf eine modernere Sichtweise der Rolle des Arbeitgebers beinhaltet das Zirkular der chilenischen Sicherheitsaufsicht SUSESO Anweisungen für Verwaltungsbehörden der Arbeitsunfall- und Krankenversicherung (ACHS, MUSEG, IST und ISL). Es beschreibt ausführlicher, was der neue Artikel 211-A des Arbeitskodex implizieren wird. Dieser Artikel ist entscheidend, da er fünf Punkte festlegt, die im zuvor genannten Protokoll mindestens enthalten sein müssen. Einer dieser Punkte betrifft die Maßnahmen, die das Unternehmen ergreifen muss, um die Arbeitnehmer angemessen über die mit diesen Themen verbundenen Risiken zu informieren und zu schulen.</p>



<p>Das Zirkular schreibt Unternehmen regelmäßige interne Schulungen vor, die sowohl hinsichtlich Verhalten, das sexuelle Belästigung und Mobbing darstellt, als auch Gewalt am Arbeitsplatz aufklären, zusammen mit den Maßnahmen zur Identifizierung und angemessenen Reaktion darauf. Außerdem wird eine aktivere Rolle des Arbeitgebers gefördert, indem die Verpflichtung festgelegt wird, halbjährlich über die verfügbaren Anlaufstellen zur Entgegennahme von Beschwerden im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Vorschriften zur Prävention, Untersuchung und Bestrafung von Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz zu informieren. Der Arbeitgeber muss die tatsächliche Durchführung dieser Aufklärung durch die Vorlage eines Dokuments nachweisen, das bestätigt, dass diese Anlaufstellen den Arbeitnehmern bekannt sind.</p>



<h3 class="wp-block-heading">VI. Technische Unterstützung</h3>



<p>Ein weiterer relevanter Aspekt, den das Gesetz behandelt, ist die entscheidende Rolle, die die «Verwaltungsstellen oder Organisationen» wie Arbeitgeberverbände oder das Institut für Arbeitssicherheit spielen werden. Dieser Punkt ist grundlegend für die Umsetzung der durch das Karin-Gesetz eingeführten Änderungen, da diese Einrichtungen dafür verantwortlich sind, den Arbeitgebern technische Unterstützung bei der Implementierung des zuvor genannten neuen Protokolls anzubieten. Um diese technische Unterstützung effektiv bereitzustellen, sind durch die Verwaltungsstelle die spezifischen Merkmale jedes Unternehmens oder Institution zu berücksichtigen, wie unter anderem die Art ihrer Tätigkeit und ihren Sektor. Dies ermöglicht es, die verschiedenen Risiken und Herausforderungen in diesen Bereichen zu differenzieren, die je nach Arbeitskontext variieren können. Darüber hinaus haben diese Einrichtungen auch die Verantwortung, frühzeitige psychologische Unterstützung für die Opfer von sexueller Belästigung, Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz anzubieten.</p>



<h3 class="wp-block-heading">VII. Verschiedenes</h3>



<p>Obwohl dieses Gesetz bedeutende Änderungen in verschiedenen Bereichen einführt, die in diesem Artikel nicht umfassend behandelt werden können, ist es wichtig, einige zusätzliche Aspekte hervorzuheben:</p>



<p>a) Das Gesetz definiert Mobbing neu, indem es das Erfordernis einer Wiederholung beseitigt; jetzt genügt ein einziges Verhalten, das die festgelegten Kriterien erfüllt, um als Mobbing betrachtet zu werden.</p>



<p>b) Die Gründe für Diskriminierung werden entsprechend den von dem Gesetz bereitgestellten Definitionen erweitert.</p>



<p>c) Die Beschwerden der Arbeitnehmer können nun mündlich eingereicht werden, nicht nur schriftlich, wie es zuvor der Fall war.</p>



<p>d) Sogar Unternehmen mit weniger als zehn festangestellten Mitarbeitern, die gesetzlich nicht verpflichtet sind, eine interne Ordnung, Hygiene und Sicherheitsrichtlinie (RIOHS) zu haben, müssen zwingend ein Protokoll zur Prävention von Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz implementieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags über dieses Protokoll zu informieren.</p>



<h3 class="wp-block-heading">VIII. Zusammenfassung</h3>



<p>Das Gesetz 21.643 stellt einen bedeutenden Meilenstein in der chilenischen Arbeitsgesetzgebung dar, da es die Prävention, Untersuchung und Bestrafung von Mobbing, sexueller Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz umfassend behandelt, als Reaktion auf den Fall von Karin Salgado. Auch vor Inkrafttreten mit 1. August 2024, boten verschiedene rechtliche Instrumente, wie die in diesem Artikel bereits zitierten und entwickelten, entscheidende Richtlinien für die Umsetzung und ermöglichten es, die damit verbundenen Auswirkungen abzusehen. Die Schaffung dieses Gesetzes soll einen legislativen Fortschritt darstellen, der sichere und respektvolle Arbeitsumgebungen fördert, unabhängig von den spezifischen Merkmalen des Unternehmens. Nur mit der Zeit kann der tatsächliche Einfluss, den es auf die Arbeitsbeziehungen im Land haben wird, wirklich bewertet werden.</p>



<p></p>
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		<title>Wichtigsten Steuern in Chile</title>
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		<dc:creator><![CDATA[valeska]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Oct 2020 16:16:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerbe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Steuerpflicht Steuern in Chile: Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz in Chile sind mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig. Nicht in Chile ansässige Personen unterliegen nur die Besteuerung von Einkommen, das aus chilenischen Quellen stammt. Das chilenische Einkommensteuersystem unterscheidet zwischen Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit, die mit Impuesto de Primera Categoría (entspricht der Körperschaftsteuer) besteuert werden und Einkünften [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Steuerpflicht</h2>



<p>Steuern in Chile: Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz in Chile sind mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig. Nicht in Chile ansässige Personen unterliegen nur die Besteuerung von Einkommen, das aus chilenischen Quellen stammt. Das chilenische Einkommensteuersystem unterscheidet zwischen Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit, die mit Impuesto de Primera Categoría (entspricht der Körperschaftsteuer) besteuert werden und Einkünften natürlicher Personen aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, die mit dem Impuesto de Segunda Categoría (entspricht der Einkommensteuer) besteuert werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Körperschaftsteuer</h2>



<p>Der sogenannte Impuesto de Primera Categoría,<em>&nbsp;</em>der der Körperschaftsteuer entspricht, besteuert Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit, insbesondere Kapitaleinkünfte und die erwirtschafteten Erträge von Unternehmen des Handels, der Industrie, des Bergbaus und anderer Sektoren.</p>



<p>Die Höhe des jeweiligen Steuersatzes hängt dabei vom Abgabemodelle ab und es gibt drei Modelle zur Verfügung.</p>



<p><strong>Besteuerung der KMU.</strong>&#8211; Egal ob eine Gewinnausschüttung erfolgt oder nicht, wird das das Einkommen eines Unternehmens mit einem Steuersatz von 25 % besteuert. Bis 2024 wurde der Steuersatz auf 10% reduziert. Des Weiteren erfolgt eine Besteuerung beim Anteilseigner mit einem progressiven Steuersatz für ansässige Personen in Chile und einem Steuersatz von 35% für ausländische Investoren. Allerdings wird die vom Unternehmen entrichtete Einkommensteuer auf Ebene des Anteilseigners bei der Ergänzungsteuer angerechnet.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Durchsichtiges System &#8211; Steuern in Chile</h3>



<p>KMU können auch dieses System wählen und dann werden nur die Anteilseigner besteuert (Impuesto Global Complementario) und nicht die Gesellschaft und die monatliche Vorauszahlung der Steuer fehlt aus.</p>



<p>Paragraph 14 A. Bei diesem System wird hingegen unterschieden, ob eine Ausschüttung der Gewinne erfolgt oder nicht. Das Unternehmen wird mit einem höheren Steuersatz von 27%&nbsp;besteuert, auf Ebene des Anteilseigners erfolgt die Besteuerung dann erst bei tatsächlicher Gewinnausschüttung eine erneute Besteuerung mit maximal 35%. Die auf Unternehmensebene entrichtete Steuer kann allerdings dann beim Anteilseigner bis zu 65% angerechnet werden. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt in diesem Fall maximal 44,45%.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Einkommensteuer</h2>



<p>Die Steuer der sogenannten Impuesto de Segunda Categoría entspricht der Einkommensteuer. Besteuert werden Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslöhne, Gehälter und Renten) nach dem Welteinkommensprinzip. Bei der persönlichen Einkommensteuer von Inländern besteht ein progressiver Satz von 0% bis 40%. Des Weiteren gibt es eine Ergänzungssteuer für Ansässige (Impuesto Global Complementario) und für Nicht-Ansässige (Impuesto Adicional).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ergänzungssteuer</h2>



<p>Die Ergänzungssteuer (Impuesto Global Complementario) gilt für alle anderen Einkünfte natürlicher Personen mit Wohnsitz in Chile. Sie ist nach Einkünften gestaffelt und kann von 0% bis 40% betragen. Die Ergänzungssteuer für Nicht-Ansässige (Impuesto Adicional) unterliegen Einkünfte natürlicher und juristischer Personen. Der Steuersatz beträgt im Allgemein 35%, wobei für einige Einkünfte ermäßigte Sätze gelten. Technische Dienstleistungen, Ingenieursleistungen, Lizenzgebühren für die Nutzung und Verwertung von Software unterliegen einen Steuersatz von 15%. Mit dem Regelsatz werden beispielsweise die Zahlung von Dividenden und Gewinnanteilen besteuert. Die vom Unternehmen bereits gezahlte Körperschaftsteuer wird dabei angerechnet.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sonstige Steuern in Chile</h2>



<p>Die Mehrwertsteuer (Impuesto a las Ventas y Servicios) wird auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben und beträgt derzeit 19%.</p>



<p>Es gibt auch andere Steuern wie unter andere Grundsteuer, Gewerbesteuer, Stempelsteuer sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer.</p>



<p>Chile hat Doppelbesteuerungsabkommen mit fast allen Lateinamerikanischen Ländern und über 30 Ländern, darunter auch Österreich. Leider hat Chile kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Chile bedeutet, dass deutsche Investoren nicht auf Mechanismen zurückgreifen konnten, um internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden, wie z.B. bei Krediten und Abschreibungen. Auf diese Weise kam es bisher zum Nachteil gegenüber Investoren, die aus Ländern stammen, welche Steuerabkommen aufweisen. Um dieses Problem zu vermeiden, wird häufig indirekt über Tochtergesellschaften und Niederlassungen investiert, die ihren Sitz in Ländern der Europäischen Union haben, welche über die entsprechenden steuerlichen Vereinbarungen verfügen.</p>
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		<title>Die Anmeldung einer Marke in Chile</title>
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		<dc:creator><![CDATA[valeska]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jun 2019 21:29:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[zletzte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Markenanmeldung in Chile. In Chile kann eine Marke aus einem oder einer Kombination mehrerer Wörter, Zahlen, Buchstaben, Symbolen, Zeichnungen oder auch Hörzeichen bestehen. Auch Werbeslogans können geschützt werden. Wird eine Marke eingetragen und eine entsprechende Gebühr entrichtet, ist diese für eine Dauer von 10 Jahren landesweit geschützt. Die Anmeldung einer Marke in Chile erfolgt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Markenanmeldung in Chile.</p>



<p>In Chile kann eine Marke aus einem oder einer Kombination mehrerer
Wörter, Zahlen, Buchstaben, Symbolen, Zeichnungen oder auch Hörzeichen
bestehen. Auch Werbeslogans können geschützt werden. Wird eine Marke
eingetragen und eine entsprechende Gebühr entrichtet, ist diese für eine Dauer
von 10 Jahren landesweit geschützt.</p>



<p>Die Anmeldung einer Marke in Chile erfolgt in drei Schritten:</p>



<h3 class="wp-block-heading">1. Markenantrag</h3>



<p>Der erste Schritt auf dem Weg zur Anmeldung  in Chile ist die Stellung eines entsprechenden Antrags beim Instituto Nacional de Propiedad Industrial (INAPI, entspricht dem Patent- und Markenamt). In diesem muss angegeben werden, welcher Klasse die zu schützende Marke unterfällt, also ob ein Produkt, eine Dienstleistung, ein Handelsbetrieb, Industriebetriebe oder ein Werbeslogan geschützt werden soll. Weiterhin ist anzugeben, welcher Unterklasse innerhalb dieser Einteilung (zB Möbel, Kleidung o.ä.) die Marke zuzuordnen ist. Der Antrag kann sowohl online auf <a href="https://ion.inapi.cl/Default.aspx">https://ion.inapi.cl/Default.aspx</a> , als auch direkt vor Ort beim INAPI gestellt werden. Mit Stellung des Antrags wird zudem auch die erste Teilzahlung für die Registrierung der Marke fällig, die sich auf 1 UTM (um die 49.000 Pesos, also knapp 63 Euro) beläuft.</p>



<p>Wurde innerhalb der letzten sechs Monate die Marke bereits im Ausland eingetragen, hat ein entsprechender Antrag auf Eintragung  in Chile Vorrang vor einem gleichlautenden Antrag auf Schutz einer nur in Chile existierenden Marke.</p>



<h3 class="wp-block-heading">2. Eintragung im Gesetzblatt</h3>



<p>Der Antrag wird zunächst in formeller Hinsicht auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen hin überprüft. Sind diese erfüllt, muss der Antrag im Diario Oficial (Gesetzblatt) veröffentlicht werden, damit Dritte innerhalb einer Frist von 30 Werktagen gegen ihn Einspruch erheben können, falls sie der Ansicht sind, dass ihnen ein besseres Recht zusteht.In diesem Fall beginnt ein Widerspruchsverfahren. In der ersten Instanz wird dieses Verfahren von der Inapi selbst entschieden und in der zweiten Instanz vom Geistigen Eigentumsgerichthof. Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, kann die Marke nicht eingetragen werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3. Materielle Prüfung der Marke</h3>



<p>Unabhängig davon, ob Widerspruch eingelegt wurde oder nicht, führt das INAPI aber auch eine materielle Prüfung durch, um sicherzustellen, dass die Marke schutzfähig ist. Der Schutz  ist in den folgenden Fällen nicht möglich:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Das zu schützende Element lässt sich nicht von anderen als von      einem bestimmten Unternehmen stammend unterscheiden. Dies ist etwa der Fall, wenn ein bestimmter Begriff im Handel oder im Gemeingebrauch stets für ein Produkt dieser Art verwendet wird, wie beispielsweise das Wort  „Stuhl“.</li><li>Rein beschreibende Elemente. So kann das Wort „süß“ nicht als Marke      für eine Schokolade geschützt werden.</li><li>Das zu schützende Element besteht aus einer technischen oder      wissenschaftlichen Bezeichnung oder einer Bezeichnung für eine      Pflanzensorte.</li><li>Das Element verstößt gegen die guten Sitten, die öffentliche      Ordnung oder ist unmoralisch. So kann der Name einer illegalen Droge nicht geschützt werden.</li><li>Zeichen, die einem Emblem oder einem Symbol eines Staates      entsprechen, wie Flaggen oder Wappen.</li><li>Zeichen oder Bezeichnungen, die einen Irrtum über die geografische      Herkunft oder die Qualität von Produkten oder Dienstleistungen hervorrufen können.</li><li>Elemente, die eine bereits von einem Dritten geschützte Marke      verletzen.</li><li>Marken, die grafisch oder phonetisch leicht mit einer anderen,      bereits geschützten Marke zu verwechseln sind.</li><li>Elemente, die mit einer im Ausland eingetragenen, bekannten Marke      für dieselben Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind.</li><li>Wird eine Marke trotz Verstoßes gegen diese Vorschrift eingetragen, kann der Eigentümer der im Ausland eingetragenen Marke dies innerhalb einer Frist von 5 Jahren, bei Bösgläubigkeit unbefristet, für unwirksam erklären lassen.</li><li>Marken, die aus dem Namen, Pseudonym oder dem Porträt einer Person bestehen, es sei denn, diese hat eingewilligt.</li><li>Marken, die einen Irrtum bezüglich einer geschützten      Herkunftsbezeichnung (D.O./ D.O.P etc) beim Verbraucher hervorrufen können.</li></ul>



<p>Fällt die materielle Prüfung positiv aus, erlässt der Direktor des INAPI eine entsprechende Resolution, die die Eintragung der Marke ermöglicht. Nachdem die zweite Teilzahlung in Höhe von diesmal 2 UTM (knapp 98.000 Pesos, also etwa 126 Euro) erfolgt ist, wird diese abschließend vorgenommen.</p>



<p>Sollte der Antrag abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, die
entsprechende Resolution vor dem Gericht für gewerblichen Rechtsschutz
anzufechten.</p>
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		<title>Das Insolvenzverfahren in Chile</title>
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		<dc:creator><![CDATA[valeska]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jun 2019 21:28:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[zletzte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Voraussetzungen für ausländische Gläubiger für das Erzwingen der Liquidierung oder den Beitritt zu einem Liquidierungverfahrens eines chilenischen Schuldnerunternehmens. Der folgende Artikel behandelt das Thema in abstrakter Form und kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für den individuellen Fall nicht ersetzen. Sofern chilenische Unternehmen ihre ausländischen Kredite nicht bedienen und sonstigen Zahlungspflichten nicht nachkommen können, stellt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Voraussetzungen für ausländische Gläubiger für das Erzwingen der Liquidierung oder den Beitritt zu einem Liquidierungverfahrens eines chilenischen Schuldnerunternehmens.</p>



<p>Der folgende Artikel behandelt das Thema in abstrakter Form und kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für den individuellen Fall nicht ersetzen.</p>



<p>Sofern chilenische Unternehmen ihre ausländischen Kredite nicht bedienen und sonstigen Zahlungspflichten nicht nachkommen können, stellt sich für die Gläubiger die Frage, inwieweit sie – neben der Option der gerichtlichen Durchsetzung und Vollstreckung – die Ansprüche in einem Insolvenzverfahren realisieren können. Insbesondere für ausländische Gläubiger besteht häufig Unsicherheit über die materiellen Voraussetzungen und die notwendigen Verfahrensschritte hierfür. Dieser Artikel gibt daher einen Überblick über das chilenische Insolvenzverfahren für finanziell marode Unternehmen und weist die für ausländische Gläubiger besonders relevanten Aspekte aus.</p>



<p>Das chilenische Insolvenzrecht sieht für Unternehmen zwei unterschiedliche Lösungen für eine derartige Zahlungsunfähigkeit vor. Zum einen sieht es die Möglichkeit der klassischen Liquidierung des Unternehmens mittels eines Insolvenzverwalters vor. Die Liquidierung kann entweder vom Gläubiger erzwungen werden oder vom Schuldner selbst beantragt werden. Zum anderen ermöglicht es dem Schuldner, eigeninitiativ ein Verfahren der Schuldenumstrukturierung anzustreben und mit den Gläubigern einvernehmlich eine Lösung zu finden. Beides ist geregelt im Gesetz zur Umstrukturierung und Liquidierung von Unternehmen und natürlichen Personen (Ley N° 20.720, ley de Reorganización y Liquidación de Empresas y Personas), das am 09.01.2014 in Kraft getreten ist und das bis dahin gültige Gesetz über die Insolvenz (Ley N°18.175, Ley de quiebras) ablöst. Ausländische Gläubiger haben seither im gesamten Verfahren die gleichen Rechte wie chilenische Gläubiger.</p>



<p>Im Folgenden wird beschrieben, wie ein Liquidierungsverfahren durch den Gläubiger oder den Schuldner initiiert werden kann (A.), wie es abläuft (B.) und was die rechtliche Konsequenz des Verfahrensabschlusses ist (C.).</p>



<p>Sodann werden kurz die Besonderheiten des Schuldenumstrukturierungsverfahrens erklärt (D.) und auf die speziellen Regeln zur grenzüberschreitenden Insolvenz basierend auf dem UNCITRAL Modellgesetz hingewiesen (E.).</p>



<h3 class="wp-block-heading">A. Eröffnung eines Liquidierungsverfahrens (Liquidierung)</h3>



<p>Ein Gläubiger kann auf vier verschiedene Arten in die Situation kommen,
in einem Liquidierungsverfahren mitwirken zu wollen. Das Liquidierungsverfahren
kann entweder durch den Gläubiger selbst (I.) oder durch einen anderen
Gläubiger erzwungen werden (II.). Außerdem kann es vom Schuldner beantragt
werden (III.) oder als gesetzlich angeordnete Konsequenz für bestimmte
Vorkommnisse im Umstrukturierungsverfahren eintreten (IV.).</p>



<p><strong>I. Erzwingen eines Liquidierungsverfahrens durch den Gläubiger</strong></p>



<p>Der Gläubiger selbst kann ein Liquidierungsverfahren gegen das Schuldnerunternehmen erzwingen, wenn als materielle Voraussetzungen einer von drei bestimmten Tatbeständen gegeben ist (1.) und er die entsprechenden Verfahrensvorschriften erfüllt (2.). Der Antrag wird dann vom Gericht bearbeitet und nach Anhörung des Schuldners gegebenenfalls ein entsprechendes Liquidierungsverfahren eingeleitet (3.).<br> Dies ist jedoch nur solange möglich wie der Schuldner nicht den besonderen Schutz des Umstrukturierungsverfahrens genießt (siehe hierzu im Kapitel ‎D. Die Schuldenumstrukturierung, S. 8).</p>



<p>1. Die Tatbestände, die zum Erzwingen der Liquidierung berechtigen<br>Aufgrund von drei unterschiedlichen Tatbeständen erlaubt das chilenische Recht das Erzwingen eines Liquidierungsverfahrens gegen ein säumiges Unternehmen.</p>



<p>a. Ausbleiben von Zahlungen aufgrund eines vollstreckbaren Titels<br>Die erste Möglichkeit zur Erzwingung des Liquidierungsverfahrens besteht, wenn das Schuldnerunternehmen eine fällige Zahlung auf einen vollstreckbaren Titel zugunsten des Unternehmens, das die Insolvenz erzwingen möchte, nicht erbringt.</p>



<p>b. Zahlungsunwilligkeit als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit<br>Außerdem ist es möglich, das Liquidierungsverfahren zu erzwingen, wenn gegen das säumige Unternehmen<br> &nbsp;<br> &#8211; zwei oder mehr vollstreckbare Titel<br> &nbsp;<br> &#8211; aufgrund von zumindest zwei unterschiedlichen Ansprüchen bestehen,<br> &nbsp;<br> &#8211; die fällig aber unbeglichen sind,<br> &nbsp;<br> &#8211; gegen den Schuldner bereits zumindest zwei Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurden und<br> &nbsp;<br> &#8211; der Schuldner nicht innerhalb von vier Tagen nach den entsprechenden Vollstreckungsersuchen ausreichend Sicherheiten für die geschuldete Leistung sowie die Prozess- und Vollstreckungskosten vorweist.</p>



<p>In dieser Konstellation kann jedes Unternehmen, das einen Anspruch gegen das Schuldnerunternehmen hat – ohne dass dieser überhaupt fällig sein müsste -, das Liquidierungsverfahren erzwingen, auch wenn die eben genannten Voraussetzungen nur für andere Gläubiger vorliegen. Hierdurch wird also der Gläubiger vor dem Kostenrisiko bewahrt, gegen einen bereits anderweitig zumindest zahlungsunwilligen Schuldner einen Vollstreckungstitel einzuholen (damit wäre dann nach Ablauf der Zahlungsfrist Tatbestand ‎a. Ausbleiben von Zahlungen aufgrund eines vollstreckbaren Titels erfüllt). Der zweite Tatbestand (b.) stützt sich also auf die darin enthaltene gesetzliche Vermutung, dass bei einem derart zahlungsunwilligen Schuldner bereits eine Zahlungsunfähigkeit besteht.</p>



<p>c. „Flucht vor Schulden“<br>Zuletzt besteht die Möglichkeit zur Erzwingung eines Liquidierungsverfahrens, wenn die Schuldnerfirma oder ihre Verwalter nicht auffindbar sind und diese die Büros und Betriebsstätten verschlossen hinterlassen haben ohne einen Bevollmächtigten benannt zu haben, der über ausreichend Befugnisse verfügt, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen und auf neue Forderungen einzugehen. Die Feststellung, dass die Firma oder ihre Verwalter nicht auffindbar sind, erfordert eine Einzelfallbetrachtung unter Beachtung aller relevanten Umstände und kennt keine konkreten gesetzlichen Voraussetzungen.</p>



<p>2. Verfahrensvorschriften<br>Um das Liquidierungsverfahren zu erzwingen muss der Gläubiger einen entsprechenden Antrag beim Juzgado de Letras am Sitz des Schuldners stellen. Dieser Antrag muss den zur Erzwingung des Liquidierungsverfahrens berechtigenden Tatbestand benennen und die dafür erforderlichen Tatsachen vortragen. Der Antrag muss außerdem folgendes enthalten:<br> &nbsp;<br> &#8211; Beweise für den berechtigenden Tatbestand, auf den sich der Gläubiger beruft,<br> &nbsp;<br> &#8211; einen Beleg für die Hinterlegung bei einer Bank oder Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an das Gericht in Höhe von 100 UF bei einer Schuldnerfirma und<br> &nbsp;<br> &#8211; die Benennung eines Insolvenzverwalters („liquidador“) und eines Ersatz für den Fall, dass der Schuldner nicht zur ersten Anhörung nach Art. 120 Ley N° 20.720 erscheint und sich bis dahin auch nicht schriftlich zum Verfahren geäußert hat.<br> &nbsp;<br> &#8211; Zudem besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Veedor zu benennen, der unter anderem während des Verfahrens, in dem sich der Schuldner gegen die Insolvenz wehrt, die Aktivitäten des Schuldners überwacht.<br> Weder Insolvenzverwalter noch Veedor dürfen eine derartige Aufgabe in einem denselben Schuldner betreffenden vorherigen Insolvenzverfahren egal welcher Art innegehabt haben.</p>



<p>3. Bearbeitung des Antrags auf Initiierung des Liquidierungsverfahrens<br> Innerhalb von drei Tagen entscheidet der Juzgado de Letras über den Liquidierungsantrag und ordnet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, eine erste Anhörung der Parteien sowie die Veröffentlichung im Boletín Concursal (Amtsblatt für Insolvenzverfahren) an. Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird der Antragsteller dazu verurteilt, den dem Schuldner entstandenen Schaden innerhalb von drei Tagen zu begleichen.</p>



<p><strong>II. Anderer Gläubiger initiiert erzwungene Liquidierung</strong></p>



<p>Für den Fall, dass ein anderer Gläubiger die erzwungene Liquidierung beantragt, läuft das Verfahren wie oben beschrieben ab. Natürlich bedarf der dem Verfahren beitretende Gläubiger keiner der oben beschriebenen Anlässe, der die Einleitung der Liquidierung ermöglicht, denn dieser Tatbestand liegt ja bereits bei dem Gläubiger vor, der die Liquidierung erfolgreich beantragt hat.</p>



<p><strong>III. Schuldner beantragt selbst die Liquidierung</strong></p>



<p>Die Schuldnerfirma kann auch selbst die Liquidierung beantragen (freiwillige Liquidierung). Sofern der zuständige Juzgado de Letras dem Antrag stattgibt, wird das Verfahren in der gleichen Weise wie bei der erzwungenen Liquidierung durchgeführt.</p>



<p>Dies ist jedoch ebenfalls nur möglich, sofern der Schuldner nicht den Schutz aus dem Umstrukturierungsverfahren genießt (siehe dazu im Kapitel ‎D. Die Schuldenum-strukturierung, S. 8).</p>



<p><strong>IV. Vorfälle im Verfahren der Schuldenumstrukturierung, die die Liquidierung zur Folge haben</strong></p>



<p>Darüber hinaus kann es direkt zur Liquidierung kommen, wenn das
Schuldenumstrukturierungsverfahren aufgrund folgender Umstände fehlschlägt:<br>
&nbsp;<br>
&#8211; Der Schuldner kommt der Vereinbarung der Umstrukturierung nicht nach. Der für
das Umstrukturierungsverfahren eingesetzte Veedor bescheinigt die
Nicht-Erfüllung oder auf Antrag einer der Gläubiger stellt das Gericht die
Nicht-Erfüllung fest.<br>
&nbsp;<br>
&#8211; Der Schuldner zieht seinen Vorschlag zur Umstrukturierung ohne die
Unterstützung von Gläubigern, die zumindest 75% der Schulden repräsentieren,
zurück.<br>
&nbsp;<br>
&#8211; Sofern der Schuldner nicht zur Gläubigerversammlung erscheint, die dazu
einberufen wird, den Umstrukturierungsvorschlag zu behandeln.<br>
&nbsp;<br>
&#8211; Der Schuldner bringt keinen (den in Art. 88 enthaltenen Vorgaben
entsprechenden) neuen Umstrukturierungsvorschlag ein, nachdem der zunächst
vorgelegte Vorschlag wirksam angefochten wurde.<br>
&nbsp;<br>
&#8211; Sofern der Umstrukturierungsvorschlag aufgrund von Art. 85 Nr. 4 (unzulässige
Absprache zwischen dem Schuldner und einem Teil der Gläubiger, die für die
anderen Gläubiger nachteilig ist) oder Nr. 5 (Verheimlichung oder Überbewertung
der Aktiva oder Passiva) wirksam angefochten wurde.<br>
&nbsp;<br>
&#8211; Der Schuldner bringt keinen neuen Umstrukturierungsvorschlag ein, nachdem der
zunächst vorgelegte Umstrukturierungsvorschlag abgelehnt wurde und die
Gläubigerversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschlossen hat, dass der
Schuldner einen neuen Vorschlag einreichen darf.</p>



<h2 class="wp-block-heading">B. Ablauf des Liquidierungsverfahrens</h2>



<p>Sofern der Juzgado de Letras dem Antrag des Gläubigers oder des Schuldners selbst auf Initiierung der Liquidierung stattgibt oder im Umstrukturierungsverfahren einer der oben genannten Umstände eintritt, ergeht ein entsprechendes Liquidierungsurteil.</p>



<p>Die Liquidierung verläuft dann mit den folgenden Schritten. Nachdem die Gläubiger vom Insolvenzverwalter über das Liquidierungsverfahren informiert wurden (I.), haben sie die Möglichkeit, ihre Ansprüche geltend zu machen sowie andere Ansprüche zu bestreiten (II.). Zudem wird eine Gläubigerversammlung eingerichtet (III.) und zum Abschluss des Verfahrens werden die verfügbaren Mittel ausgeschüttet (IV.).</p>



<p><strong>I. Informieren der Gläubiger über das Liquidierungsverfahren</strong></p>



<p>Das Liquidierungsurteil ordnet an, dass die Gläubiger darüber informiert werden, dass sie innerhalb von 30 Tagen nach Verkündung des Urteils ihre Ansprüche geltend machen und beweisen müssen. Für die chilenischen Gläubiger reicht dafür die Veröffentlichung im Boletín Concursal aus. Zudem wird angeordnet, dass die ausländischen Gläubiger auf schnellstmöglichem Weg über das Liquidierungsurteil informiert werden müssen (das Gericht kann jedoch etwas anderes anordnen, wenn es das in der konkreten Situation für angemessener hält) . Für beide Informationsvorgänge ist der Insolvenzverwalter verantwortlich. Sollte dieser seine Informationspflicht vernachlässigt haben und konnte ein ausländischer Gläubiger daher seine Ansprüche nicht geltend machen, besteht die Möglichkeit einer Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter im Rahmen eines Juicio Sumario, welcher bereits für leichteste Fahrlässigkeit einzustehen hat.</p>



<p><strong>II. Geltendmachung von Ansprüchen</strong></p>



<p>Die Gläubiger haben nach der Benachrichtigung über das Liquidierungsurteil einen Zeitraum von 30 Tagen um ihre Ansprüche und gegebenenfalls eine Vorrangstellung ihrer Ansprüche geltend zu machen. Dafür müssen sie beim Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, den rechtfertigenden Grund und eine gültige E-Mail-Adresse für weitere Benachrichtigungen angeben.</p>



<p>Danach endet der Zeitraum der ordentlichen Geltendmachung ohne weitere Benachrichtigung. Der Insolvenzverwalter gibt den Abschluss dieses Verfahrens im Boletín Concursal zwei Tage nach Verstreichen der Frist bekannt und veröffentlicht eine Liste der angemeldeten Ansprüche. Alle Verfahrensbeteiligten haben sodann die Möglichkeit, innerhalb von zehn Tagen beim zuständigen Gericht begründet Einspruch gegen die Ansprüche einzulegen. Nach Fristablauf gelten die Ansprüche in Bezug auf Bestehen, Höhe und Rang als zugestanden. Danach, aber nur solange die Insolvenzverwaltungs-Endabrechnung des Insolvenzverwalters noch nicht feststeht und vollzogen wurde, können Gläubiger allerdings noch Ansprüche außerordentlich geltend machen. Die außerordentlich geltend gemachten Ansprüche können im gleichen Verfahren angefochten werden wie die ordentlich geltend gemachten; sie werden allerdings nur in zukünftigen Verteilungen berücksichtigt und müssen alles Vorherige hinnehmen.</p>



<p>Zudem sei darauf hingewiesen, dass in Chile die Rechtsfigur des Eigentumsvorbehalts als solche nicht anerkannt ist und daher entsprechende vertragliche Vereinbarungen sowie Erklärungen bei der Übergabe einer Sache regelmäßig wirkungslos sind. Dies liegt daran, dass Art. 1874 Código Civil explizit anordnet, dass eine Klausel, die die Eigentumsübertragung von der Kaufreiszahlung abhängig macht, im Falle des Verzugs lediglich dazu berechtigt, entweder Kaufpreiszahlung zu verlangen oder den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Daraus wird abgeleitet, dass auch sachenrechtlich keine weitergehenden Ansprüche bestehen. Ein Herausgabeanspruch ist daher regelmäßig nicht gegeben; die Aussonderung aus der Insolvenzmasse ist folglich regelmäßig nicht möglich. Der Gläubiger ist also beschränkt auf die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs.</p>



<p>Als ähnliche Alternativen stehen dem Verkäufer einer beweglichen Sache zum einen eine Leasingvereinbarung mit Kaufoption sowie mitsamt der Eigentumsübertragung die Eintragung eines Pfandrechts ohne Besitzübergabe (prenda sin desplazamiento) in das Pfandregister (registro de prenda) . Beim Leasing bleibt der Leasinggeber Eigentümer der Sache und vermietet bis zur Zahlung des gesamten vereinbarten Kaufpreises die Sache an den Leasingnehmer, der sie erst mit Entrichtung der letzten Kaufpreiszahlung erwirbt. Im Falle der Insolvenz kann der Leasinggeber seine Sache folglich herausverlangen, sofern der Kaufreis noch nicht gänzlich entrichtet ist. Er ist nicht einer von vielen Gläubigern, die im Liquidierungsverfahren gegebenenfalls nur einen Bruchteil ihrer Forderung realisieren können, sondern er kann seine Sache als solche herausverlangen. Selbstverständlich muss er dann auch den bereits entrichteten Teil des Kaufpreises dem Leasingnehmer (also dem insolventen Schuldner) herausgeben. Bei der Lösung über das Pfandrecht ohne Besitzübergabe wird der Käufer zwar Eigentümer, dieses wird aber mit einem Pfandrecht belastet, das dem Verkäufer eine Vorrangstellung nach den Regeln über die vorrangige Befriedigung in Bezug auf die Kaufpreisforderung einräumt. Welche der beiden Lösungen im Einzelfall interessengerechter ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Wesentlich kommt es jedoch darauf an, ob die voraussichtliche Verwertungsquote der herausgeforderten Kaufsache (Leasing) höher ist als die voraussichtliche Insolvenzquote unter Berücksichtigung der Vorrangstellung (Pfandrecht ohne Besitzübergabe).</p>



<p>Selbstverständlich kennt das chilenische Recht weitere Sicherungsmittel mit denen sich ein Verkäufer absichern kann.<br> &nbsp;</p>



<p><strong>III. Die Gläubigerversammlung</strong></p>



<p>Es wird eine Gläubigerversammlung eingerichtet, die in einer
konstituierenden Sitzung, sowie daraufhin in ordentlichen und außerordentlichen
Sitzungen zusammenkommt und Übereinkünfte per Abstimmung beschließt.<br>
&nbsp;</p>



<p><strong>IV. Verteilung der ausschüttungsfähigen Insolvenzmasse</strong></p>



<p>Sofern und soweit gegen den vom Insolvenzverwalter vorgelegten Vorschlag für die Verteilung des Verwertungserlöses von den Gläubigern keine Einsprüche erhoben wurden oder diese vom zuständigen Gericht geklärt wurden, wird der Insolvenzverwalter vom Gericht angewiesen, die Verteilung drei Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist vorzunehmen. Diese Anordnung wird ebenfalls im Boletín Concursal veröffentlicht und ab dem Moment können die Gläubiger die Auszahlung ihres Anteils verlangen. Gegenforderungen des insolventen Schuldners werden dabei verrechnet, auch wenn sie noch nicht fällig sind.</p>



<p>Bei dieser Verteilung muss ein Anteil zurückgehalten werden, um ausländische Gläubiger zu befriedigen, die es – aus welchem Grund auch immer &#8211; nicht geschafft haben, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, für die aber wegen ihrer verlängerten Frist diese noch nicht verstrichen ist. Dieser Betrag wird für den doppelten Zeitraum der Geltendmachungsfrist, die ihnen je nach Herkunftsstaat zusteht, zurückgehalten. Danach werden die zurückgehaltenen Mittel an die anerkannten Gläubiger ausgezahlt.</p>



<p>Anteile, die auch drei Jahre und drei Monate nach der Verkündung der Verteilungsanordnung nicht eingefordert werden, kommen der Feuerwehr zugute.</p>



<h3 class="wp-block-heading">C. Rechtsfolgen nach Abschluss der Liquidierung</h3>



<p>Sobald die Entscheidung über den Abschluss des Liquidierungsverfahrens (diese bestätigt die Insolvenzverwaltungs-Endabrechnung) veröffentlicht wird, erklärt das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder der Superintendencia das Liquidierungsverfahren für beendet.</p>



<p>Sodann darf der Schuldner wieder frei über sein gegebenenfalls noch verbleibendes Vermögen verfügen. Außerdem erlöschen damit automatisch alle noch ungetilgten Forderungen, die vor dem Beginn des Liquidierungsverfahrens entstanden sind.</p>



<p>Gegen die Entscheidung über den Abschluss des Liquidierungsverfahrens ist jedoch das Rechtsmittel der Berufung statthaft (Überprüfung der zugrunde gelegten Tatsachen und der Rechtsanwendung).</p>



<h3 class="wp-block-heading">D. Die Schuldenumstrukturierung</h3>



<p>Das Verfahren der Umstrukturierung (reorganización) verläuft ähnlich wie das Liquidierungsverfahren. Es kann jedoch nur vom Schuldner selbst beantragt werden. Dieser muss der Gläubigerversammlung einen entsprechenden Schulden-Umstrukturierungsvorschlag unterbreiten und letztere den Vorschlag annehmen. Sofern dieser Versuch fehlschlägt oder der Schuldner die Vereinbarung nicht erfüllt, kommt es zur Liquidierung.</p>



<p>Zu beachten ist hier insbesondere, dass der Schuldner zum Zwecke des Verfahrens einen besonderen Schutz genießt. Dieser besteht darin, dass für einen Zeitraum von zunächst 30 Tagen gegen den Schuldner weder das Liquidierungsverfahren initiiert werden kann noch ein Vollstreckungsverfahren oder Vollstreckungshandlungen durchgeführt werden noch ein Herausgabeverlangen in einem Mietverfahren geltend gemacht werden können. Die entsprechenden Verfahrensschritte werden insoweit vorübergehend unterbrochen. Auch Verträge des Schuldners behalten ihre Geltung und können in dieser Zeit nicht einseitig gekündigt werden.</p>



<p>Dieser Schutz besteht zunächst für 30 Tage, beginnend mit dem Zeitpunkt der Notifikation des Umstrukturierungsbeschlusses. Er ist aber verlängerbar unter folgenden Voraussetzungen:<br> Um 30 Tage wird der Schutz verlängert, wenn der Schuldner sowie zumindest zwei Gläubiger, die zumindest 30% der Schulden repräsentieren, dies beantragen. Er kann um weitere 30 Tage oder statt der beiden Verlängerungen bereits anfänglich 60 Tage verlängert werden, wenn der Schuldner sowie Gläubiger, die zumindest 50% der Schulden repräsentieren, dies beantragen. Ausgeschlossen hiervon sind in allen drei Fällen mit dem Schuldner verwandte Gläubiger.</p>



<p>Der Zeitraum wird außerdem verlängert, wenn der Schuldner aufgrund einer erfolgreich und rechtskräftig angefochtenen Umstrukturierungsvereinbarung einen neuen Vorschlag vorlegt. Dann genießt er den obigen Schutz bis zur Gläubigerversammlung, die über den neuen Vorschlag berät – diese findet spätestens 20 Tage nach der Verkündung der Entscheidung über den angefochtenen Umstrukturierungsvorschlag statt. Um 20 Tage wird der Schutz ebenfalls verlängert, wenn der Umstrukturierungsvorschlag von der Gläubigerversammlung abgelehnt wurde und beschlossen wurde, dass der Schuldner einen neuen Vorschlag einreichen darf.<br> &nbsp;<br> Für das Umstrukturierungsverfahren selbst ist zu beachten, dass innerhalb von 15 Tagen nach der Notifikation über den Umstrukturierungsbeschluss alle Gläubiger ihre Bevollmächtigten benennen und explizit den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Kenntnisnahme, Abänderung und Beschlussfassung der Vereinbarung über die Umstrukturierung angeben müssen.</p>



<p>Die Umstrukturierungsvereinbarung wird mit Zweidrittel-Quorum beschlossen. Selbstverständlich darf diese nicht deshalb zustande gekommen sein, weil der Schuldner mit einem Teil der Gläubiger vereinbart hat, dass diese dem Umstrukturierungsvorschlag zustimmen und dafür einen Vorteil bei der Verteilung des Vermögens erhalten. Eine solche Umstrukturierungsvereinbarung kann nach Art. 85 (4) Ley N° 20.720 angefochten werden, was dann zur Eröffnung des Liquidierungsverfahrens führt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">E. Die grenzüberschreitende Insolvenz</h3>



<p>Das Kapitel 8 des Gesetzes zur Umstrukturierung und Liquidierung von Unternehmen und natürlichen Personen (Ley N° 20.720) basiert auf dem UNCITRAL Modellgesetz zur Grenzüberschreitenden Insolvenz und wird neben der bis hierhin geschilderten Konstellation, dass ein chilenisches Unternehmen Schulden eines ausländischen Gläubigers nicht bezahlen kann, in Fällen relevant, in denen ein marodes Unternehmen über Kapital in mehreren Staaten verfügt. Es regelt dafür den Zugang ausländischer Gläubiger zum chilenischen Justizsystem, die Anerkennung von und den Umgang mit ausländischen Insolvenzverfahren, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Gerichte sowie parallele Insolvenzverfahren in verschiedenen Staaten.</p>



<p>Der wichtigste Grundsatz wurde zu Beginn bereits angesprochen. Ausländische Gläubiger haben zumindest die gleichen Rechte wie inländische Gläubiger, unterfallen jedoch genauso den chilenischen Vorrangregeln für die Verteilung der Masse.</p>
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