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		<title>Elektrische Kraft-Wärme-Kopplung in Chile</title>
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		<dc:creator><![CDATA[valeska]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jun 2019 21:23:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umweltrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Elektrische Einleitung &#160;Durch das Gesetz Nr. 20.571 wurde eine Reihe von Änderungen am Gesetz über elektrische Anlagen vorgenommen. Diese erlauben es, bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Überschuss von für den Eigenverbrauch bestimmten Stromgeneratoren in das Stromnetz einzuspeisen. Zudem legt es den Tarif, der für die Überschüsse gezahlt wird, fest. Das Gesetz regelt außerdem die [&#8230;]</p>
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<h3 class="wp-block-heading">I. Elektrische Einleitung</h3>



<p>&nbsp;Durch das Gesetz Nr. 20.571 wurde eine Reihe von Änderungen am Gesetz über elektrische Anlagen vorgenommen. Diese erlauben es, bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Überschuss von für den Eigenverbrauch bestimmten Stromgeneratoren in das Stromnetz einzuspeisen. Zudem legt es den Tarif, der für die Überschüsse gezahlt wird, fest.</p>



<p>Das Gesetz regelt außerdem die
Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer, nicht herkömmlicher elektrischer
Energie, sowie die Blockheizkraftwerke. Es legt die Voraussetzungen fest, die
für den Anschluss dieser und die Einführung ihrer Überschüsse in das Stromnetz
erfüllt werden müssen.</p>



<p>In diesem Artikel sollen die
Voraussetzungen der Verbindung der Blockheizkraft-werke mit dem Stromnetz und
die Einführung der Überschüsse in dieses erläutert werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">II. Elektrische Blockheizkraftwerke</h3>



<p>Blockheizkraftwerke sind Anlagen,
die der gleichzeitigen Gewinnung von mechanischer Energie und Wärme dienen.
Damit sie als effizient eingeordnet werden können, müssen sie verschiedene
Voraussetzungen erfüllen und dürfen höchstens eine Leistung von 20.000 Kilowatt
in das Stromnetz einspeisen.</p>



<p>Ein Beispiel hierfür sind die in
landwirtschaftlichen Anlagen und Deponien genutzten Biogasanlagen, die bei
Erfüllung der im Gesetz Nr. 20.571 und den jeweiligen Verordnungen
festgehaltenen Voraussetzungen als effizient eingestuft werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">&nbsp;III. Anschluss</h3>



<p>Das für den Anschluss des Blockheizkraftwerks einzuhaltende Verfahren ist im Dekret 71/2014, dass auch die Zahlung der Stromgebühren für Generatoren für den Eigenverbrauch regelt, festgehalten.</p>



<p>Um das Blockheizkraftwerk
anschließen zu können, muss ein entsprechender Antrag an das zuständige
Stromversorgungsunternehmen gestellt werden, der unter anderem Informationen
über die Kapazität der anzuschließenden Anlage und weitere wesentliche Merkmale
dieser enthalten muss. Das Unternehmen bearbeitet diesen innerhalb einer
vorgegebenen Frist, die je nach Kapazität der Anlage und des benötigten
Anschlusses unterschiedlich bemessen wird.</p>



<p>Der Netzbetreiber kann außerdem
verlangen, dass zusätzliche für den Anschluss notwendige Bauarbeiten oder
Anpassungen vorgenommen werden, falls die Kapazität des angebrachten Generators
die des Anschlusses oder die am Standort zulässige Kapazität übersteigt. Der
Inhaber der Anlage muss dem innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Antwort auf
den Antrag zustimmen, wobei er entweder die geforderten Arbeiten vornehmen kann
oder, um diese zu vermeiden, die Kapazität der Anlage – je nach Anforderung &#8211;
verringern oder erhöhen kann.</p>



<p>Sodann wird die Aufsichtsbehörde
für Elektrizität und Kraftstoff durch einen durch sie zertifizierten
Elektroinstallateur über die geplante Inbetriebnahme benachrichtigt, falls die
Anlage den Voraussetzungen aus dem Dekret 71 und den anderen einschlägigen
Vorschriften entspricht. Zudem muss der Anschluss des Generators unter Vorlage
verschiedener Unterlagen mitgeteilt werden.</p>



<p>Anschließend schließen das
Stromversorgungsunternehmen und der Inhaber der Anlage einen Anschlussvertrag.
Nach Vereinbarung eines Termins hierfür kontrolliert das Unternehmen den
Anschluss der Generatoranlage. Nachdem dies geschehen ist, wird in einem
letzten Schritt das Blockheizkraftwerk an das Stromnetz des Betreibers
angeschlossen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">IV. Beschluss 20.559 vom 27.September 2017</h3>



<p>Die bisher genannten Vorschriften
enthalten grundsätzliche Regelungen zum Vorgehen beim Anschluss der Anlage und
andere generelle Bestimmungen. Die Aufsichtsbehörde für Elektrizität und
Kraftstoff hat zusätzlich den Beschluss 20.559 erlassen, in dem die
spezifischen technischen Voraussetzungen für mit dem Stromnetz verbundenen
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen festgelegt wurden.</p>



<p>Der Beschluss hat technischen
Charakter und richtet sich hauptsächlich an Installateure und Betreiber solcher
Anlagen. Dennoch sollten die folgenden Punkte beim Anschluss eines
Blockheizkraftwerks mit dem Stromnetz im Auge behalten werden:</p>



<p>1. Die Generatoranlage muss auf
einem technisch konzipierten Projekt, das eine Reihe von Voraussetzungen wie
eine einfache Wartung, Flexibilität und Risikovorsorge erfüllt, beruhen.</p>



<p>2. Die Einrichtung der Anlage muss unter der Aufsicht eines für Klasse A oder B zugelassenen Elektroinstallateur geplant und durchgeführt werden.</p>



<p>3. Die für die Planung und Errichtung der Anlage genutzten Untersuchungen und technischen Dokumente müssen aufgehoben und zur Verfügung der Aufsichtsbehörde gehalten werden.</p>



<p>4. Die technische Weinweisung
erlaubt die Nutzung von nicht in ihr berücksichtigten Technologien, solange die
notwendigen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Diese Technologien
müssen verschiedene Voraussetzungen einhalten und die jeweilige ausländische
Vorschrift muss übersetzt der Aufsichtsbehörde übergeben werden.</p>



<p>5. Der Generator der Anlage muss die entsprechende Sicherheitsbeschilderung, die die Risiken der Anlage aufzeigt, aufweisen.<br> &nbsp;<br> 6. Das elektrische System des Generators und alle darin verwendeten elektrischen Komponenten müssen den Anforderungen entsprechen, die in den Analyseprotokollen und Sicherheitsprüfungen der jeweiligen elektrischen Produkte enthalten sind, oder aber eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufweisen.</p>



<p>7. Effiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen müssen ein Gutachten über die ordnungsgemäße Funktionsweise ihrer Sicherungen im Sinne des Beschlusses aufweisen.</p>



<p>8. Gemäß den Angaben im Anhang oder den Normen IEEE Std. 81 oder IEC 61936-1 muss eine Messung des Erdungswiderstandes durchgeführt werden.</p>



<p>9. Es gibt eine Reihe von
Kennzeichnungs- und Signalisierungspflichten für jeden Bereich oder Abschnitt
des effizienten Blockheizkraftwerks.</p>



<p>10. Bidirektionale Zähler, die verwendet werden, müssen eine von einer OLCA-Organisation ausgestellte Vermarktungserlaubnis und ein erstes Inspektionszertifikat besitzen (es sei denn, es wird ein bidirektionaler Zähler genutzt, der umprogrammiert werden kann)</p>



<p>11. Die Inbetriebnahme der Anlage kann nur durch einen von der Aufsichtsbehörde zertifizierten Elektroinstallateur und Mitarbeiter des Stromversorgungsunternehmens erfolgen.</p>



<p>12. Der Hersteller muss die für die Inspektion und die Wartung der Kraft-Wärme-Kopplung erforderlichen Dokumente übergeben.</p>



<h2 class="wp-block-heading">V. Fazit</h2>



<p>Es ist damit festzuhalten, dass der Anschluss von elektrische Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in einem sowohl technisch als auch generell sehr spezifischen Verfahren zu erfolgen hat.</p>



<p>In Anbetracht der Vorteile, die
die Einspeisung des Überschusses in das Stromnetz mit sich bringt,
insbesondere, wenn bereits ein solche Anlage vorhanden ist, ist unter
Berücksichtigung der Voraussetzungen für den Anschluss und der ggf.
erforderlichen Errichtung einer solchen Anlage zu entscheiden, ob die
entstehenden Kosten hierzu in einem angemessenen Verhältnis stehen.</p>
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		<title>Neues Gesetz Nr. 20.920 über die Verarbeitung von Müll</title>
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		<dc:creator><![CDATA[valeska]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jun 2019 21:14:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umweltrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Müllverwertung: Das neue Gesetz Nr. 20.920 , durch den Kongress erlassen und der Veröffentlichung anhängig, stellt einen normativen Rahmen im Bereich der Müllverwertung her und begründet das Konzept der „Erweiterten Verantwortung des Herstellers“. Dieses Konzept erzeugt neue Pflichten für die Hersteller und primären Importeure von Produkten, die sich innerhalb der Gruppe der sogenannten Prioritätsprodukte befinden. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p> Müllverwertung: Das neue Gesetz Nr. 20.920 , durch den Kongress erlassen und der Veröffentlichung anhängig, stellt einen normativen Rahmen im Bereich der Müllverwertung her und begründet das Konzept der „Erweiterten Verantwortung des Herstellers“. Dieses Konzept erzeugt neue Pflichten für die Hersteller und primären Importeure von Produkten, die sich innerhalb der Gruppe der sogenannten Prioritätsprodukte befinden. Darüber hinaus stellt es einige neue Konzpete für das Design von Produkten vor, so zum Beispiel das Ecodesign, und führt das Abkommen von Basilea ein, welches von dem Imprt, Exoport und dem Transport von gefährlichen Abfällen handelt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">I.  Müllverwertung Prioritätsprodukte</h3>



<p>Das Gesetz definiert sechs Produkte, die als Priorität eingestuft werden
und sich deshalb innerhalb des Regelungsrahmens befinden. Das schließt nicht
aus, dass nicht noch weitere Produkte hinzugefügt werden können, wofür das
Umweltministerium, anhand von obersten Verordnungen, bereits ein Prozess
entwickelte.</p>



<p>Die Produkte, die explizit durch das Gesetz geregelt sind, sind die
Folgenden:</p>



<p>1. ölige Schmierstoffe<br>
2. Akkus<br>
3. Elektrische und elektronische Produkte<br>
4. Reifen<br>
5. Batterien<br>
6. Behälter und Verpackungen</p>



<h3 class="wp-block-heading">II.  Müllverwertung, die Erweiterte Verantwortung des Herstellers:</h3>



<p>Das hauptsächlich von dem Gesetz betroffende Subjekt ist der Fabrikant
und der Importeur, der zum ersten Mal ein Prioritätsprodukt in den nationalen
Markt einführt. Das Kriterium, das bei der Anfertigung des Gesetz, verwendet
wurde, ist, dass das geregelte Subjekt die höchste Position in der Kette der
Kontrolle des Produktes hat.</p>



<p>Um die Pflichten, die den Herstellern auferlegt werden, festuzulegen
verwendet das Umweltministerium Informationsquellen, die das Gesetz angibt, um
oberste Verordnungen anzufertigen. Diese Verordnungen begründen dann die
zentrale Verantwordung der Hersteller, wer eigentlich dafür verantwortlich ist,
auf dem Markt die Produkte zu suchen, die herausgebracht wurden, diese
einzuholen und zu verwerten, die sogenannte „Erweiterte Verantwortung des
Hersteller“.</p>



<p>Die Aussendung dieser obersten Verordnungen stützt sich auf eine
Vorschrift, die den Prozess des Erlasses regelt, und alle 5 Jahre überprüft
werden muss. Jede Verordnung übernimmt ein Prioritätsprodukt, teilt diese in verschiedene
Kategorien und Unterkategorien ein.</p>



<p>Abgesehen von der Erweiterten Verantowortlichkeit des Herstellers,
werden weitere zusammenhängende Pflichten erlassen, wie zum Beispiel die
Etikettierung der Produkte, die Weitergabe von Informationen an Vertreter und
Vermarkter, Vorsorgemaßnahmen und weitere Maßnahmen, die erwähnt sind, sodass
sie im Gesetz geregelt werden könnten, und durch die Verordnungen spezifiziert
werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">III. Berarbeitungssysteme</h3>



<p>Die Einhaltung der durch die Verordnung getroffenen Regelungen in Bezug
auf die Prioritätsprodukte wird durch die sogenannten Berarbeitungssysteme
garantiert, die individuell oder kollektiv sein können.</p>



<p>Die individuellen Berarbeitungssysteme bedeuten, dass der gleiche
Hersteller sich um die Weiterentwicklung der Erfüllung der Regelung kümmert,
sei es in direkter Form oder in der Anstellung einer dritten Person, die die
Einhaltung der Vorschriften leitet.</p>



<p>Im Gegensatz dazu schließen sich bei den kollektiven
Berarbeitungssystemen eine Gruppe von Herstellern durch eine juristische
seperate Person zusammen, die sich um die Einhaltung der auferlegten Pflichten
kümmert, wie nur ein großer Hersteller. Diese juristische Person hat keine
spezielle Gesellschaftsform, aber kann keinen Nutzen vetreiben, was nur möglich
wäre, wenn er eine profitorientierte Geselleschaft oder eine
nicht-profitorientierte Gesellschaft gründen würde, was ihm sozusagen als
Ausnahme die Vergütung seiner Geschäftsführer erlauben würde.</p>



<p>Die Berarbeitungssysteme sind im Gesetz in der folgenden Form geregelt:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Sie müssen durch das Umweltministerium autorisiert sein</li><li>Um diese Autorisierung zu erlangen, muss ein Plan der Verarbeitung      des Abfalls eingereicht werden</li><li>Wenn es sich um ein kollektives Berarbeitungssystem handelt, muss      dieses eine Bürgschaft, Versicherung oder eine andere Garantie errichten. Diese soll dann die Zahlung von Bußgeldern garantieren, die der juristischen Person auferlegt werden könnten. Diese Fonds werden dann mit der Zahlung der Bußgelder belastet.</li><li>Es muss ein Bericht über die Erfüllung der Ziele eingereicht werden</li><li>Es existiert ein Rechtsschutz für den freien Wettbewerb, für      Auswirkungen, die die kollektiven Verarbeitungssystem hervorrufen können. Aus diesen Gründen wird ein Bericht beim Gericht für Verteidigung des freien Wettbewerbs beantragt und es ist verpflichtend, diese an  interessierte Dritte anschließen.</li></ul>



<h3 class="wp-block-heading">IV. Vertreter und Vermarkter</h3>



<p>Des Weiteren erlegt das Gesetz den Vertretern und Vermarktern Pflichten
auf. Unter anderem müssen sie Installationen zur Entgegennahme und Einlagerung
von Abfall erlauben und sie müssen akzeptieren kostenlos den Abfall bei den
kostenfreien Bearbeitungssystemen einzureichen. Wenn es sich um Abfall der
Gruppe der Prioritätsprodukte handelt, dürfen sie den Abfall nicht verpacken,
wenn der Hersteller sich nicht in einem Berarbeitungssystem eingeschrieben
befindet.</p>



<p>Dabei ist zu beachten, dass die Rollen von Vertreter und Vermarkter
nicht inkompatible miteinander sind.</p>



<h3 class="wp-block-heading">V.  Müllverwertung, kontrolle und Sanktionen</h3>



<p>Das neue Gesetz führt zudem eine neue Regelung zur Kontrolle und
Sanktionen ein. Die Nichteinhaltung des im Gesetz festgelegten sind
sanktioniert mit Bußgeldern bis zu 10.000 UTM (Unidad Tributaria Mensual: Die
UTM ist eine in Chile verwendete Rechnungseinheit für Steuern und Bußgelder,
die der Inflation nach immer aktualisiert wird), umgesetzt durch die
Umweltaufsichtsbehörde, zusätzlich zu der zivilen Verantwortlichkeit für die
verursachte Verletzung der Handhabung mit gefährlichem Abfall. Zusätzlich
existiert eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Verkehr von
gefährlichen Abfall, angewandt bei denen, die gefährlichen Abfall
verbotenerweise oder ohne Autorisierung exportieren, importieren oder steuern.
Bestraft werden diese mit Haftstrafen von geringer bis mittlerer Schwere.</p>



<h3 class="wp-block-heading">VI. Inkrafttreten des Gesetzes</h3>



<p>Das Inkrafttreten des Gesetzes ist verzögert. Es hängt von der Dauer der
Erlassung der Vorschriften für die Generierung der obersten Verordnungen,
anderer Verwaltungsvorschriften, die einige Teile des Gesetzes regeln, und der
obersten Verordnungen für jedes einzelne Prioritätsprodukt ab. Aus diesen
Gründen kann noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, wann das Gesetz
Inkrafttreten wird, auch wenn das Gesetz eine Frist von Jahr für die Erlassung
dieser Normen festgelegt hat. Dennoch gibt es bereits eine Verbindlichkeit,
auch vorn Inkrafttrteten des Gesetez, die verordnet, das das Umweltministerium,
durch das Register von Emisionen und Transfer von Schadstoffen (RETC),
bestimmte Informationen der Hersteller anfordern kann.</p>
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		<title>Ley Corta I und II – Erneuerbare Energien in Chile</title>
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		<dc:creator><![CDATA[valeska]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jun 2019 20:42:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Umweltrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erneuerbare Energien: Der chilenische Gesetzgeber hat – mehr oder weniger erfolgreich – versucht, nicht konventionellen, erneuerbare Energien den Zugang zum Stromnetz zu ermöglichen.   Durch das Gesetz 19.940, auch Gesetz Corta I genannt, wurde Generatoren mit Kapazitäten unter 9 MW der Anschluss an das Stromnetz gestattet. Durch diese Änderung des Stromgesetzes wurde das Recht des [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Erneuerbare Energien: Der chilenische Gesetzgeber hat – mehr oder weniger erfolgreich – versucht, nicht konventionellen, erneuerbare Energien den Zugang zum Stromnetz zu ermöglichen.<br>  <br> Durch das Gesetz 19.940, auch Gesetz Corta I genannt, wurde Generatoren mit Kapazitäten unter 9 MW der Anschluss an das Stromnetz gestattet. Durch diese Änderung des Stromgesetzes wurde das Recht des Zugangs zum Strommarkt unabhängig von der jeweiligen Größe der Generatoren festgesetzt und das Prinzip, dass jeder von ihnen elektrische Energie erzeugen und verkaufen darf, klargestellt.<br>  <br> Auf der anderen Seite wurden wiedererneuerbare Energien mit einer Kapazität von bis zu 20 MW von der Zahlung der geltenden Zugangssteuer ausgenommen.</p>



<p>Später wurde das Gesetz 20.257,
auch als Gesetz Corta II bekannt, erlassen. Dieses hat den wiedererneuerbaren
Energien einen wesentlich stärkeren Anstoß gegeben, indem es die Stromanbieter
dazu verpflichtete nachzuweisen,dass ein bestimmer Prozentsatz der zur
Verfügung gestellten Energie aus solchen Energiequellen stammt. Diese können
die Anbieter selber produzieren oder aber andere damit beauftragen. Die
Nachweispflicht gilt ab dem Jahr 2010 und ist auf alle ab dem Jahr 2007
abgeschlossenen Verträge anwendbar.<br>
&nbsp;<br>
Mögliche Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien sind all die, die nach
dem 01. Januar 2007 bestehen.</p>



<p>Das Gesetz hat eine
vorübergehende Wirksamkeit von 25 Jahren. Danach soll eine ausreichende
Konkurrenzfähigkeit der erneuerbaren Energien gegeben sein, die einen
staatlichen Anreiz zu ihrer Nutzung überflüssig macht.</p>



<p>Von 2010 bis 2014 müssen
mindestens 5% des von den Stromanbietern veräußerten Stroms aus Quellen
erneuerbarer Energien stammen. Dieser Anteil steigt allmählich auf bis zu 10%
an. Bei Nichtbeachtung der Pflicht droht ein Bußgeld von U$25 pro MW Strom pro
Stunde. Bei wiederholtem Verstoß erhöht sich dieses Bußgeld.</p>
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